Beschäftigte Rentner und Hinzuverdienst

Für viele ältere Mitmenschen geht im Rentenalter ein lang gehegter Wunsch in Erfüllung: Endlich nicht mehr arbeiten. Andere Rentner hingegen freuen sich, noch in einer Beschäftigung zu sein und trotz eines höheren Lebensalters noch mit anpacken zu dürfen. Allerdings ist bei beschäftigten Rentnern zu beachten, dass es Hinzuverdienstgrenzen gibt.

Arbeitsentgelt neben Rente
Rentner, die sich vor Erreichen der Regelaltersgrenze neben der Rente noch etwas hinzuverdienen, gefährden ihre Rentenzahlung, wenn der Hinzuverdienst zu hoch ausfällt. Die Regelaltersgrenze ist derzeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Ab 2012 steigt sie stufenweise auf das 67. Lebensjahr an.

Die Hinzuverdienstgrenze bei einer Vollrente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres beziehungsweise voller Erwerbsminderung beträgt 400 Euro monatlich.

Bei Rentnern, die eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen beträgt die Hinzuverdienstgrenze mindestens 869,40 Euro (im Jahr 2008: 857,33 Euro) in den alten Ländern bzw. 764 Euro (2008: 753,55 Euro) in den neuen Ländern.

Entgelt des Rentners überschreitet Hinzuverdienstgrenze
Überschreitet der Rentner mit seinem Hinzuverdienst die jeweilige Grenze, so führt dies zu einer Kürzung der Rente bzw. gar zu einem Auszahlungsstopp der Rente. Allerdings darf die Hinzuverdienstgrenze ein bis zweimal im Jahr überschritten werden. Aber auch hier gilt eine Besonderheit zu beachten, denn die Überschreitung darf nicht mehr als das Doppelte des normalen Hinzuverdienstes des Rentners betragen.

Zuerst die gute Nachricht: Es ist also möglich aufgelaufene Überstunden an den Rentner auszuzahlen oder auch ein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zu vergüten, ohne dass der Rentner einen Teil seiner Rente einbüßt.

Die etwas schlechtere Nachricht: Viele Rentner werden als Minijobber beschäftigt. Dies bedeutet oftmals verdienen sie 400 Euro monatlich und sind damit am oberen Rand der Minijob-Entgeltgrenze. Werden in diesen Fällen Einmalzahlungen (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) gewährt, kann dies dazu führen, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird und Versicherungspflicht (und damit Beitragspflicht) für den Rentner eintritt. Es ist also erhöhte Aufmerksamkeit bei den beschäftigten Rentnern geboten.