Eine Befristungsverlängerung ist trotz Lohnerhöhung wirksam

Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Wegen guter Leistungen des Mitarbeiters gewährte der Arbeitgeber in dem Verlängerungsvertrag eine Lohnerhöhung. Diese Lohnerhöhung nahm der Arbeitnehmer zum Anlass, nach Ablauf des Vertrags auf Weiterbeschäftigung zu klagen; die Befristung sei wegen der im Verlängerungsvertrag vereinbarten Lohnerhöhung unwirksam.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm wies die Klage ab. Trotz der im Anschlussvertrag vereinbarten Lohnerhöhung sei die Befristung wirksam verlängert worden.
LAG Hamm,
Urteil vom 30.11.2005,
Az.: 14 Sa 1717/05 (nicht rechtskräftig)
Ändern Sie den Verlängerungsvertrag nicht
Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen Sie unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verlängern. Voraussetzung ist nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) jedoch die ausnahmslose Beibehaltung der im Erstvertrag vereinbarten Bedingungen. Ansonsten gilt der Vertrag nämlich unbefristet.
Das LAG Hamm ist vorliegend zu Recht der Meinung, dass nicht jede inhaltliche Änderung im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG eine weitere Befristung ausschließt. Eine im Interesse des Arbeitnehmers liegende Gehaltsanpassung im befristeten Anschlussvertrag bei sonst unveränderten Bedingungen gegenüber dem Erstvertrag kann als Verlängerung angesehen werden.
Um nicht Gefahr zu laufen, unbefristete Verträge zu schließen, sollten Sie sich trotzdem weiterhin an der Rechtssprechung des BAG orientieren und keine Inhaltsveränderungen vornehmen. Da das LAG Hamm die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen hat, wird das BAG sich in Kürze hiermit auseinander setzen.