Baubranche: Zuschläge gehören nicht zum Mindestlohn für ausländische Arbeiter

Mitten in der Diskussion um die geplante neue EU-Dienstleistungsrichtlinie stärkt der Europäische Gerichtshof die Schutzmaßnahmen gegen Billiglöhne für ausländische Arbeitnehmer in Deutschland. Nach einem neuen Urteil sind Zulagen und Zuschläge nicht Teil des Mindestlohns, den Arbeitnehmer in Deutschland erhalten müssen (Europäischer Gerichtshof, 14.04.2005, Aktenzeichen: C - 341/02).
Damit beendet der EuGH die Praxis einiger ausländischer Arbeitgeber, ihren vorübergehend in Deutschland tätigen Mitarbeitern weniger zu zahlen, als es der örtliche Tarifvertrag vorsieht. Um den Vertrag trotzdem zu erfüllen, wurden z.B. Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen gewährt. Die aber zählen nach Ansicht des EuGH nicht zum Grundlohn, sondern sollen erschwerte Arbeitsbedingungen ausgleichen.

Hintergrund: Das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) bestimmt, dass allgemeinverbindliche Tarifverträge in der Baubranche auch für Mitarbeiter ausländischer Unternehmen gelten, die vorübergehend in Deutschland arbeiten. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen zu Billigstpreisen arbeiten können, indem sie die deutschen Lohn- und Sozialstandards unterlaufen.

Eine neue EU-Richtlinie soll künftig solche Schutzmaßnahmen verbieten. Danach sollen nur noch die Standards im Herkunftsland des Arbeitnehmers maßgebend sein. Allerdings wird die Richtlinie nach heftigen Protesten zurzeit überarbeitet. Wahrscheinlich werden einige Branchen von dem so genannten "Herkunftslandprinzip" ausgenommen.

Beachten Sie: Für ausländische Selbstständige, die nur vorübergehend in Deutschland sind, also z.B. keine festen Betriebsräume haben, gibt es jedoch schon jetzt keine Beschränkungen. Sie dürfen ohne örtliche Zulassung (z.B. Meistertitel) hier arbeiten.