Arbeit an Weihnachten und Silvester

Bei Arbeit an Weihnachten und Silvester im öffentlichen Dienst gibt es entweder Freizeitausgleich oder Lohnzuschlag.

Weihnachten ist nicht immer ein friedliches Fest. Manchmal hat es auch höchst unerfreuliche Folgen. Dies zeigt der Prozess einer Angestellten der Bundeswehr, die vor die Arbeitsgerichte zog, um für ihre Arbeit an Heiligabend und Silvester doppelten Lohn zu bekommen. Das Bundesarbeitsgericht wies ihre Klage auf Lohnzuschlag in vollem Umfang ab. Der Fall: Vor vier Jahren hatte die Arbeitnehmerin sowohl am 24. Dezember von 19 bis 24 Uhr als auch am 31. Dezember von 13 bis 19 Uhr arbeiten müssen. Sie hatte dafür bezahlte Freizeit aber keinen Lohnzuschlag erhalten. Dies war der Angestellten der Streitkräfte jedoch nicht genug. Sie wollte Geld. Ihrer Meinung nach stand ihr laut Tarifvertrag für Bundesangestellte (BAT) für die Arbeit an Heiligabend und Silvester ein Zeitzuschlag in Höhe von 100 Prozent der Stundenvergütung zu.

Dem widersprachen die Richter am Bundesarbeitsgericht. Zwar bestehe nach § 35 Absatz 1 Satz 2 BAT ein Anspruch auf die von der Klägerin geforderten Zeitzuschläge. Den Zuschlag auf den normalen Arbeitslohn könnten aber nur all jene verlangen, die an Heiligabend und Silvester in der angegebenen Zeit gearbeitet, dafür aber keinen Ausgleich in Form von anderen freien Tagen erhalten hätten.

Ein einmal gewährter Freitzeitausgleich schließe einen zusätzlichen Lohnzuschlag aus. Die Klägerin aber wolle beides. Sie habe jedoch nicht mehr Arbeit geleistet, als jene, die feiern durften, da sie an anderen Tagen frei bekommen habe. Es könne deswegen nur eines geben: Mehr Lohn oder Freizeitausgleich.Bundesarbeitsgericht, Erfurt; 13.12.2001; Az.: 6 AZR 709/00Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen; 28.08.2000; Az.: 5 sa 1662/99

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