Ansprüche aus betrieblicher Übung bei neuen Mitarbeitern

Wie es um die Ansprüche aus betrieblicher Übung bei Arbeitnehmern bestellt ist, die erst im Laufe der betrieblichen Übung in das Unternehmen eingetreten sind, hatte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem Streitfall zu entscheiden.

Im verhandelten Fall stritten die beiden Parteien um die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2009. Der klagende Arbeitnehmer ist seit Juli 1999 bei dem Unternehmen beschäftigt. Der Betrieb zahlte bis einschließlich 2008 ein Weihnachtsgeld an die Beschäftigten aus. Im Jahr 2009 wurde das Weihnachtsgeld aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht ausgezahlt. Das Unternehmen berief sich dabei auf Betriebsmitteilungen, die ab 1999 am Schwarzen Brett ausgehängt worden sind, dass die Weihnachtsgeldzahlung eines Freiwilligkeitsvorbehaltes unterliege. Der Arbeitnehmer vertrat jedoch die Auffassung, dass der Betrieb zur Zahlung des Weihnachtsgeldes aus betrieblicher Übung verpflichtet sei.

Das Gericht gab dem Arbeitnehmer Recht. In der Begründung heißt es, dass davon auszugehen ist, dass durch die vorbehaltlose Zahlung eines Weihnachtsgelds in den Jahren vor 1999 eine betriebliche Übung entstanden ist. Dieser Anspruch kommt grundsätzlich auch neu eingestellten Arbeitnehmern zugute, die während des Bestehens der betrieblichen Übung in ein Arbeitsverhältnis eintreten.

Da die betriebliche Übung durch gegenläufige betriebliche Übung nicht beseitigt werden konnte und deshalb zum Einstellungstag des Arbeitnehmers noch bestand, kam sie grundsätzlich auch ihm zugute. Besser wäre es für den Betrieb übrigens gewesen, wenn der Arbeitgeber bei einer Neueinstellung auf einen Freiwilligkeitsvorbehalt hingewiesen hätte.
(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg; Urteil vom 25. November 2010; Az: 11 Sa 70/10)