Achtung bei Pauschalen für SFN-Zuschläge

Wenn Sie in der Lohnabrechnung Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge auszahlen, dann kennen Sie das teilweise aufwendige Ermittlungsverfahren. Sicher haben Sie sich auch schon einmal gewünscht, dass Sie hier mit einem pauschalen Wert arbeiten können und sich somit der Berechnungsaufwand deutlich reduziert. Doch bei einem solchen Verfahren ist Vorsicht geboten, wie ein Urteil zeigt.

Der Bundesfinanzhof hat sich in einem Urteil zur Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) geäußert. Grundsätzlich können diese Zuschläge in bestimmten Grenzen steuer- und beitragsfrei gezahlt werden, sodass Ihren Arbeitnehmern für die Arbeiten zu ungünstigen Zeiten mehr Nettoentgelt übrig bleibt. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs sind die Grenzen für die Steuerfreiheit nun etwas deutlicher gefasst worden.

Pauschale SFN-Zuschläge

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass SFN-Zuschläge, die vom Arbeitgeber allgemein pauschal erbracht werden, nur dann steuerfrei sind, wenn sie nach übereinstimmendem Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist eine solche Einzelabrechnung dem Grunde nach unverzichtbar. Nur im Einzelfall kann auf diese Abrechnung verzichtet werden, wenn die Arbeitnehmer die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit erbringen und die pauschal gezahlten Zuschläge auf das Jahr bezogen so bemessen sind, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten auch die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen.

Anders sieht es aber aus, wenn die SFN-Zuschläge nur pauschal abgegolten werden. Dann ist weder eine Zurechnung nach tatsächlich geleisteter Arbeit während des begünstigten Zeitraums noch der Höhe nach möglich. Die Steuerfreiheit ist daher nicht gegeben und die gezahlten Zuschläge sind bei der Lohnsteuer sowie der Beitragspflicht zur Sozialversicherung zu berücksichtigen (Bundesfinanzhof; Urteil vom 8. Dezember 2011; Az: VI R 18/11).