3 Vorraussetzungen, um Kindergartenzuschüsse steuerfrei auszuzahlen

Mit dem Ende der Sommerferien beginnt für viele Kinder der Kindergarten. Andere Kinder starten nun in den Schulalltag. Für die Eltern ist das eine spannende Zeit. Für Sie in der Lohnabrechnung gilt es nun, sich mit dem Thema „Kindergartenzuschüsse“ zu beschäftigen. Sie können ein schönes Entgeltextra für die Arbeitnehmer sein – und sogar steuer- und beitragsfrei.

Kindergartenzuschüsse an Ihre Arbeitnehmer sind steuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (§ 3 Nr. 33 EStG). Voraussetzung ist unter anderem, dass die Kindergartenzuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Einrichtung (Kindertagesstätte, Betriebskindergarten, Tagesmütter, Ganztagespflegestellen) gleichzeitig für die Unterbringung und Betreuung geeignet ist. Zur Unterbringung gehört auch Unterkunft und Verpflegung.

Eine weitere Bedingung ist, dass es sich um eine Leistung für Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern handelt. Die Schulpflicht des Kindes richtet sich dabei nach dem jeweiligen landesrechtlichem Schulgesetz. Aus Vereinfachungsgründen können Sie auf diese Prüfung verzichten bei Kindern, die

  • das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30.6. vollendet haben, es sei denn sie sind vorzeitig eingeschult worden, oder
  • im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1.7. vollendet haben.

Wichtig: Seit 2015 gilt eine weitere Vereinfachungsregelung. Danach können Sie von „nicht schulpflichtigen Kindern“ ausgehen, solange sie noch nicht eingeschult sind. Somit können Bundesländer mit späteren Sommerferien (z.B. Bayern) auch in den Monaten August und unter Umständen September (bis zum Einschulungstag) steuerfreie Kindergartenzuschüsse zahlen.

Gibt es eine Obergrenze für den Kindergartenzuschuss?

Ein klares Nein! Eine betragsmäßige Obergrenze für die Steuerfreiheit der Kindergartenzuschüsse gibt es nicht.

Das müssen Sie in der Lohnabrechnung tun

Für die Steuer- und Beitragsfreiheit der Kindergartenzuschüsse brauchen Sie in den Lohnunterlagen einen geeigneten Nachweis über die Höhe der Zahlungen an den Kindergarten. Hierfür bietet sich der jährliche Gebührenbescheid der Stadt oder Gemeinde an. Dieser muss im Original vorliegen!

Wichtig: Lassen Sie sich jetzt auch die aktuellen Kindergarten-Gebührenbescheide der Arbeitnehmer vorlegen, die schon einen Kindergartenzuschuss erhalten. Die Gebühren ändern sich nämlich regelmäßig!