Was Sie über Abmahnkosten wissen sollten

Das Thema Abmahnungen lässt wohl keinen Online-Händler kalt. Doch die Abmahnung ist nicht nur ein Schreckgespenst, sondern kann auch ein durchaus sinnvolles Instrument für Händler sein, sich gegen echte Wettbewerbsverstöße zu wehren. Die Basics rund ums Thema Abmahnkosten stellt Ihnen Rechtsanwalt Rolf Becker vor.

Immer Ärger mit den Abmahnkosten
Abmahnkosten empfinden viele als die moderne Form des Wegelagerns. Sie werden als willkürlich empfunden. Oft zu Recht richtet sich die Kritik gegen die Anwälte, die ihren freundlichen Hinweisschreiben die als überhöht empfundenen Kostennoten beifügen. Auf der anderen Seite soll in diesem Beitrag nicht in die ewige Abmahnkritik eingestimmt werden.

Wer einmal einen Konkurrenten hatte, der die besten Produktfotos immer wieder freundlich übernommen hat oder der bewusst ohne Widerrufsrecht operiert und ständig die Preise unterbieten kann, weiß die Möglichkeit zu schätzen, solche Handlungen schnell außergerichtlich zu beenden.

Ohne das Instrument der Abmahnung müsste man sofort vor Gericht, um sein Recht zu suchen. Richtig ist zwar, dass z.B. in den USA ein „cease and desist letter" für den Abgemahnten niemals kostenpflichtig ist. In Deutschland muss aber der Verletzte nicht auch noch die Kosten für die Rechtsverfolgung gegen den Rechtsverletzer tragen, und er muss sich nicht ohne Anwaltshilfe dem Risiko aussetzen, dass ein Verletzer den Spieß z.B. mit einer Feststellungsklage umdreht, wenn eine Abmahnung nicht berechtigt war.

Abmahnkosten: Rechtsgrundlage für den Kostenersatz
Bei der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung haben wir einen Verletzten, der in seinen Rechten auf fairen Wettbewerb verletzt wird, und wir haben den Verletzer. Jemand, der glaubt, ein Wettbewerber, der beispielsweise ein Widerrufsrecht bei eBay nur auf der Mich-Seite vorsieht, handele nicht richtig und verschaffe sich Vorteile, darf einen Anwalt einschalten. Der Anwalt berechnet seine Kosten gegenüber dem Auftraggeber, dem Verletzten. Der kann verlangen, diese vom Verletzer ersetzt zu bekommen.

Übrigens können Anwaltskosten nicht von Abmahnern ohne Anwaltseinsatz verlangt werden. Hier findet man häufig etwas Ähnliches, das als Aufwandsersatz bezeichnet wird. Hier sind aber allenfalls wirkliche Kosten für Porto, Papier und Telefonkosten zu ersetzen (kein Arbeitslohn oder Ähnliches). Verständlich ist noch, dass man Anwaltskostenersatz aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes verlangen kann. Immerhin hat der Abmahner (lassen wir mal Missbrauch außer Betracht) diese Kosten gegenüber dem beauftragten Anwalt aufzuwenden.

Abmahnkosten in Ihrem Interesse?
Juristen sehen als Anspruchsgrundlage aber auch die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Die GoA ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§ 677 ff. BGB). Der Nachbar, der in Ihrer Abwesenheit den Handwerker beauftragt, weil bei Ihnen Wasser unter der Wohnungstür hervorläuft, führt ein fremdes Geschäft in Ihrem Interesse. Selbst wenn Ihnen das eigentlich egal war, ist die Beauftragung aus objektiver Sicht in Ihrem Interesse. Er kann dann die Aufwendungen, die er mit dem Handwerker ja tatsächlich hat, von Ihnen ersetzt verlangen. Dieser Gedanke wird auch bei der Abmahnung angewendet.