Dies sind die Mindestanforderungen an einen Arbeitsvertrag

Zwar kann ein Arbeitsvertrag auch mündlich geschlossen werden, aber die Schriftform ist aus gutem Grund die Regel. Dabei kann ein Arbeitsvertrag ganz kurz sein oder ein umfangreiches Vertragswerk darstellen. Diese Inhalte gehören mindestens hinein.

Nur befristete Arbeitsverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden. Ist ein Arbeitsvertrag unbefristet, reicht zunächst eine mündliche Übereinkunft. Dies mag rechtlich zwar so sein, aber spätestens seit Einführung des Nachweisgesetzes 1995 kommt man um die Schriftform nicht herum.

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist aber auch ohne diese Vorschrift empfehlenswert, schafft er doch für die Beteiligten Klarheit und verhindert Streitigkeiten.

Rechtssichere Formulierungen wählen

In der Praxis gibt es kurze Arbeitsverträge, die nicht mehr als eine Textseite umfassen ebenso wie Verträge, die alle gegenseitigen Rechte und Pflichten auf vielen Seiten regeln. Wer im Unternehmen über Betriebsvereinbarungen verfügt, braucht nicht alles einzeln zu regeln, sondern kann auf deren Gültigkeit verweisen. Dies hat außerdem den Vorteil, dass Anpassungen immer nur einmal vorgenommen und nicht mit jedem Arbeitnehmer einzeln verabredet werden müssen. Die Formulierungen im Arbeitsvertrag sollten arbeitsrechtlich geprüft und somit "wasserdicht" sein. Eine unklare Formulierung wird im Streitfall eher zu Lasten des Arbeitgebers ausgelegt.

Mindestinhalte definiert das Nachweisgesetz

Was mindestens über ein Arbeitsverhältnis dokumentiert werden muss, bestimmt §2 des Nachweisgesetzes:

  • Namen und Anschrift der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung
  • bei einem befristeten Vertrag die geplante Dauer der Beschäftigung
  • den Arbeitsort, bei wechselnden Orten einen Hinweis dazu
  • eine Tätigkeitsbeschreibung
  • die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich von Zuschlägen
  • vereinbarte Arbeitszeit
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Kündigungsfristen
  • Hinweis auf für dieses Arbeitsverhältnis geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Wichtig ist jedoch: Der Arbeitsvertrag gilt auch ohne diese Niederschrift als geschlossen. Da befristete Arbeitsverträge immer schriftlich vereinbart werden müssen, ist ein mündlicher Arbeitsvertrag gleichzeitig ein unbefristeter. Eine Sanktion für Versäumnisse bei der Niederschrift sieht das Nachweisgesetz nicht vor. Eine klare Regelung ist aber in beiderseitigem Interesse, so dass der schriftliche Arbeitsvertrag auch ohne gesetzliche Grundlage heute der Normalfall wäre. Wer Arbeitsverhältnisse ohne schriftliche Verträge eingeht, handelt – auch in den Augen vieler Arbeitsrichter – fahrlässig.