Die Annahme der Änderungskündigung muss innerhalb von drei Monaten erfolgen

Wenn eine betriebsbedingte Änderungskündigung ausgesprochen wird, etwa um eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Zulage zu streichen, kann der Mitarbeiter sich mit der Annahme nicht zu lange Zeit lassen. Wird er etwa darum gebeten, umgehend mitzuteilen, ob er mit der Änderung einverstanden ist, kann er das Angebot nicht erst nach drei Monaten annehmen.
In diesem Fall meinte der Arbeitgeber, die Annahme wäre zu spät erfolgt und das Arbeitsverhältnis werde mit Ablauf der Kündigungfrist enden. Dem stimmte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu. Nach drei Monaten habe der Arbeitgeber die Änderungskündigung nicht mehr fristgerecht angenommen. Mit "umgehend" sei die Annahmefrist zwar zu kurz bemessen gewesen, aber in dem Fall gilt die gesetzliche Mindestfrist von drei Wochen (BAG 01.02.2007, Az. 2 AZR 44/06).
Nach §2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann Ihr Mitarbeiter das geänderte Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen unter Vorbehalt annehmen und gleichzeitig eine gerichtliche Überprüfung der Änderung vornehmen lassen.

Wenn der Mitarbeiter einverstanden ist und die Änderungskündigung vorbehaltlos annimmt, ist er an keinen Termin gebunden, außer, Sie haben eine Frist gesetzt. Zur Planungs- und Rechtssicherheit empfiehlt es sich, wenn Sie immer ausdrücklich die konkrete Mindestfrist von drei Wochen für die Annahme der Änderungskündigung setzen.

Musterformulierung:
Dem Arbeitnehmer wird zur vorbehaltlosen Annahme des Änderungsangebotes eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Änderungskündigung gesetzt. Nach Ablauf der Frist kann das Angebot, das Arbeitsverhältnis unter den geänderten Bedingungen fortzusetzen, vom Arbeitnehmer nicht mehr angenommen werden. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf der Kündigungsfrist.