Der Sozialversicherungsausweis

Der Sozialversicherungsausweis dient dazu, die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Sozialversicherung nachzuweisen. Das blassrosa Dokument wird vom zuständigen Rentenversicherungsträger ausgestellt und muss bei der Aufnahme einer Beschäftigung dem Arbeitgeber vorgelegt werden können.

Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises
Meist genügt es jedoch, dem Arbeitgeber die Rentenversicherungsnummer mitzuteilen, so dass der Sozialversicherungsausweis zu Hause gut weggepackt bleiben kann. Nur in bestimmten Branchen gibt es eine Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises:

  • Gaststättengewerbe
  • Baugewerbe
  • Personen- und Güterverkehr,
  • Messebau und bei der
  • Gebäudereinigung

Besteht Mitführungspflicht, ist der Sozialversicherungsausweise mit einem Lichtbild zu versehen. Kann bei einer Kontrolle ein Arbeitnehmer den Ausweis nicht vorlegen, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.

Ausstellung des Sozialversicherungsausweises
Der Sozialversicherungsausweis enthält den Namen, Vornamen und die Rentenversicherungsnummer des Inhabers, aber keine weiteren personenbezogenen Daten (siehe SGB IV, § 18h, Abs. 2). Der Sozialversicherungsausweis wird automatisch ausgestellt, wenn eine Sozialversicherungsnummer vergeben wird – dies geschieht auf Veranlassung der Krankenkasse oder der Mini-Job-Zentrale des Rentenversicherungsträgers nach der Meldung des Arbeitgebers.

Um die Ausstellung des Sozialversicherungsausweises muss man sich in der Regel also nicht kümmern – man hat ihn in der Post. Wer seinen Sozialversicherungsausweis verloren hat, sollte schnell einen neuen beantragen – und zwar bei der zuständigen Krankenkasse. Denn der Sozialversicherungsausweis ist klein, aber wichtig: Er bescheinigt, dass ein Arbeitnehmer legal gemeldet ist.