Betriebsrat und Datenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer

Betriebsrat und Datenschutz: Haben Sie sich schon einmal als Beschäftigter die Frage gestellt, in wieweit ihr Arbeitgeber Sie bei der Arbeit überwachen kann? Wer kann ihnen helfen im Datenschutzbereich?

Betriebsrat: Datenschutz und Arbeitnehmer
Haben Sie sich schon einmal als Beschäftigter die Frage gestellt, in wieweit ihr Arbeitgeber sie bei der Arbeit überwachen kann? Zeiterfassungsanlage, lokales Netzwerk, Intranet, Internet,  E-Mail usw. Die Art der Systeme, die heute im Betrieb genutzt werden, sind für Sie fast nicht mehr übersehbar.

Umso wichtiger ist es, dass im Betrieb eine Arbeitnehmervertretung vorhanden ist. Ihr Betriebsrat hat bei der Einrichtung und Anwendung der verschiedenen Systeme eine Mitbestimmungspflicht und zugleich die Aufgabe darüber zu wachen, dass die Schutzvorschriften im Betrieb (z. B. das Bundesdatenschutzgesetz) eingehalten werden.

Betriebsrat muss über Datenschutz wachen
Der Rechtsanspruch für den Betriebsrat ergibt sich aus § 80 Abs.1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz). Danach hat der Betriebsrat die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.

Das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) fällt unstreitig unter die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen im Sinne des §80 Abs.1 Nr. 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat die Einhaltung zu Überwachen.

In allen Fällen, in denen die Tatbestandsmerkmale des  § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfüllt sind, es sich also um eine technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung von Arbeitnehmern handelt, gilt die uneingeschränkte Mitbestimmungspflicht durch den Betriebsrat.

Bei den Daten, die durch solche technischen Einrichtungen entstehen, handelt es sich nicht immer um personenbezogene Daten i. S. d. §3Abs.1 BDSG. Die Mitbestimmungspflicht durch den Betriebsrat besteht jedoch unabhängig davon, dass über den Umgang mit solchen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetze bestehen.

Arbeitgeber muss dem Betriebsrat gegenüber Angaben zum Datenschutz machen
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat nach der Rechtsvorschrift des § 80 Abs.2 BetrVG aller erforderlichen Informationen zu gewähren, die der BR in seiner Zuständigkeit vom Arbeitgeber anfordert fordert.

Der Betriebsrat kann schneller und besser gezielte Nachfragen beim Arbeitgeber stellen, als andere Institutionen, wenn Verdachtsmomente zum Datenschutz aufkommen.

Die Stellung des Betriebsrats ist eine wichtige, da er nach § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG einzubeziehen ist, wenn bestehende Daten von Beschäftigten ausgewertet werden sollen oder, und das ist ein wichtiger Faktor, mit Hilfe anderer Syteme das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten kontrolliert werden kann. Weigert sich der Arbeitgeber oder übergeht er den Betriebsrat, kann dieser die Datenerhebung bzw. Datenverarbeitung im Wege einer einstweiligen Verfügung stoppen lassen.

Fazit
Mit der Änderung des Datenschutzrecht im Jahre 2001wurde die Rechte der Beschäftigten weiter gestärkt. Verstöße gegen das Datenschutzrecht können mit Bußgeld bis zu 250.000 Euro geahndet werden. Dies, weil mit der Änderung die Bestimmungen der europäischen Datenschutzrichtline als nationales Recht umgesetzt wurde. Dem Betriebsrat ist hier eine sehr wichtige Aufgabe zugewissen worden.

Es bleibt zu hoffen, dass die Betriebsräte in den Betrieben für die Beschäftigten die Verantwortung  übernehmen und vor allem auf die Einführung und Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten achten. Betriebsräte sollen nicht nur die Einhaltung des BDSG mit seinem arbeitnehmerschützenden Charakter überwachen, sondern darüber hinaus Gestaltungsmöglichkeiten mittels der Mitbestimmungsrechte unbedingt anwenden.