Berufsunfähigkeitsrente: Neues Grundsatzurteil macht es leichter

Dieses aktuelle Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 7. Februar 2007 (Az.: IV ZR 244/04) wird vielen Versicherungen nicht schmecken – gibt Ihnen aber die Möglichkeit, im Verkaufsgespräch darauf hinzuweisen, dass eine Berufsunfähigkeitsrente - anders als oft in der Presse zu lesen – wirklich auch dann eintritt, wenn man „seinen“ Beruf nicht mehr ausüben kann. Und das ist gerade für Selbstständige sehr interessant.
Aktueller Fall zur Berufsunfähigkeitsrente
Im Urteilsfall hatte ein Mann von seiner Versicherungsgesellschaft Leistungen aus mehreren Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen verlangt. Er hatte den Beruf des Fischwirts Kleine Hochsee- und Küstenfischerei erlernt und den Meisterbrief und das Kapitänspatent erworben. In diesem Beruf, in dem er als Krabbenfischer tätig war, ist er infolge eines Bandscheibenvorfalls seit September 1995 zu 100% berufsunfähig.
Der Versicherte absolvierte vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Juli 1999 erfolgreich eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann, den er nun als Fischverkäufer im elterlichen Betrieb ausübt. Aufgrund dieser neuen Tätigkeit stellte die Versicherung die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ein.

Das Urteil der Bundesrichter
Zu Unrecht, so die BGH-Richter. Sie verurteilten die Versicherung, die jährliche Berufsunfähigkeitsrente von knapp 16.000 € weiter zu zahlen und den Versicherten im Wesentlichen von der Beitragszahlung freizustellen. Die Begründung der Richter:

Nach den Versicherungsbedingungen konnte der in seinem bisherigen Beruf als Krabbenfischer berufsunfähig gewordene Kläger zwar auf einen nach Qualifikation und Lebensstellung gleichwertigen Beruf verwiesen werden. Eine Qualifikation für einen solchen Beruf hatte er aber zum Zeitpunkt der eintretenden Berufsunfähigkeit nicht. Allein das ist entscheidend. Dass der Versicherte später umschulte, spielt also keine Rolle. Er muss sich auf die Leistungen der Versicherung verlassen können!

Deshalb muss eine Versicherung ihre Pflicht zur Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente und der Beitragsfreiheit unbefristet anerkennen. Nur bei einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes kommt die Versicherung damit aus der Leistung heraus.

Fazit: Es kommt einzig darauf an, welche Qualifikation ein Versicherter bei Versicherungsabschluss hat. Er kann jetzt – egal, was im Versicherungsvertrag steht – für eine später erworbene berufliche Qualifikation nicht mehr mit dem Entzug der Berufsunfähigkeitsrente „bestraft“ werden. Ein wichtiges Argument für Sie!