Beim Betriebsausflug besteht Versicherungsschutz

Betriebsausflüge fördern die Gemeinschaft und ermöglichen den Mitarbeitern, sich in einem völlig anderen Umfeld kennenzulernen. Damit auch auf Betriebsausflügen ein Unfallversicherungsschutz besteht, müssen einige Spielregeln beachtet werden. Doch dann steht dem Spaß nichts mehr im Wege.

Bekannt ist, dass während der Arbeitszeit und auch auf dem Arbeitsweg der Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft gegeben ist. Aber was ist, wenn sich die Belegschaft nicht am Arbeitsplatz einfindet, sondern im Rahmen eines Betriebsausflugs einmal ganz andere Wege geht? Kein Problem. Die Berufsgenossenschaft sichert auch hier den Versicherungsschutz.

Dass dies nicht ganz unwichtig ist, wird klar, wenn man sich vor Augen hält, dass gerade beim Betriebsausflug oft ganz andere "Gefahren" lauern, als am Arbeitsplatz. Da werden Sachbearbeiter zu Kanufahrern oder Automechaniker zu Wanderkönigen. Ungewohnte Bewegungen, ein anderer Ablauf oder ganz einfach ein ungeschickter Moment können schnell dazu führen, dass eine ärztliche Behandlung notwendig wird.

Einladung durch das Unternehmen an alle Mitarbeiter
Um einen Betriebsausflug im Sinne der Unfallversicherung handelt es sich nur bei Veranstaltungen, zu denen die Unternehmensleitung (oder ggf. vertreten durch Leiter einzelner Unternehmensteile) einlädt und die für alle dort beschäftigten Mitarbeiter offen sind. Die Entscheidung einzelner Mitarbeiter, innerhalb der Bürogemeinschaft am Samstag einen Ausflug zu machen, oder die Azubis, die sich abends im Freibad verabreden, bilden keinen Betriebsausflug, selbst wenn ausschließlich betriebsangehörige Personen beteiligt sind.

Das Ende deutlich ansagen
Ist es nicht durch das vorgegebene Programm deutlich ersichtlich, z.B. weil man am Ende noch in lockerer Runde zusammensitzt, sollte das Ende des Betriebsausfluges klar angesagt werden. Spätestens, wenn seitens der Unternehmensleitung (oder ihrer Vertreter) kein Einfluss mehr auf den Verlauf der Veranstaltung genommen wird, ist der Betriebsausflug zu Ende. Damit hier keine Missverständnisse aufkommen, hilft eine Mitteilung.

Zeitarbeiter mitversichert
Immer häufiger besteht die Gemeinschaft nicht nur aus dem Stammpersonal, sondern auch aus Zeitarbeitskräften, die unter Umständen monatelang im gleichen Team eingesetzt sind und somit auch nicht von gemeinschaftsfördernden Veranstaltungen ausgeschlossen werden sollten. Daher können sie auch unter vollem Versicherungsschutz am Betriebsausflug der Einsatzfirma teilnehmen.

Wegezeiten sind versichert
Ähnlich wie bei Arbeitswegen sind die An- und Abfahrt vom und zum Betriebsausflug ebenfalls versichert. Vorsichtig sein sollte man jedoch bei Unterbrechungen dieser Wege. Bei längeren und nicht notwendigen Unterbrechungen und Umwegen droht der Verlust des Versicherungsschutzes. Genaue Auskunft hierzu gibt die zuständige Berufsgenossenschaft.