Zwischenzeugnis: Vorsicht bei Abweichungen des Endzeugnisses

Ist ein Arbeitnehmer von einer Kündigung bedroht, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. In einem Kündigungsschutzprozess wird in der Regel ein Vergleich angestrebt und ein Endzeugnis auf der Basis eines zuvor erteilten Zwischenzeugnisses vereinbart. Hier ist äußerste Vorsicht geboten, denn es können nachträglich neue Tatsachen bekannt werden, die ein Abweichen des Endzeugnisses vom Zwischenzeugnis rechtfertigen könnten. Eine Änderung ist dann aber leider nicht mehr möglich.

Recht auf ein Zwischenzeugnis
Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, wenn er von einer Kündigung bedroht ist. Wird aus der Trennung ein Kündigungsschutzverfahren vor einem Arbeitsgericht und ein Vergleich angestrebt, ist es üblich, dass ein "Endzeugnis auf der Basis eines zuvor erteilten Zwischenzeugnisses“ festgeschrieben wird.

Deshalb sollten Sie als Arbeitgeber schon bei der Erteilung des Zwischenzeugnisses größtmögliche Sorgfalt auf den Inhalt aufwenden. Mit diesem Wortlaut in einer Trennungsvereinbarung sind Ihnen die Hände gebunden. Sie können den Inhalt eines zuvor erteilten Zwischenzeugnisses nicht noch einmal verändern.

Wenn Sie nach einer abgeschlossenen Trennungsvereinbarung nachträglich Umstände erfahren, zum Beispiel über ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, welche die ursprüngliche Beurteilung nicht mehr begründen, dürfen Sie das Endzeugnis trotzdem nicht anders als das zuvor erteilte Zwischenzeugnis ausstellen. Der Text des Zwischenzeugnisses ist Bestandteil des Vergleiches (Aufhebungsvertrag) geworden. (ArbG Köln, Urteil vom 29.06.2009, 6 Ca 9134/08)

Änderung des Zwischenzeugnisses
Wollen Sie sich die Möglichkeit der Abweichung vom Zwischenzeugnis erhalten, so ist das nur dann denkbar, wenn Sie sich als Arbeitgeber die Änderung des Zwischenzeugnisses vorbehalten. Das Endzeugnis wird nur dann in Anlehnung an das bereits zuvor erteilte Zwischenzeugnis ausgestellt, "sofern nach Vertragsabschluss keine neuen Tatsachen bekannt werden, die ein Abweichen des Endzeugnisses vom Zwischenzeugnis rechtfertigen". Diesen Inhalt müssen Sie unmissverständlich im Aufhebungsvertrag formulieren.

Wenn Sie sich als Arbeitgeber zur Abgabe einer bestimmten Beurteilung im Endzeugnis durch das Zwischenzeugnis verpflichten, können Sie nachträglich keine Änderungen mehr anbringen. Ihr Arbeitnehmer wird sonst vor Gericht ziehen. Da nutzt es auch nichts, wenn Sie erklären würden, dass bei einem neuen Arbeitgeber ein falscher Eindruck entstünde, dem Sie mit einem "wahrheitsgemäßen“ Arbeitszeugnis entgegen wirken wollten. Daran müssen Sie bereits denken, wenn Sie einen Vergleich formulieren und einen Zeugnistext als Bestandteil in den Vergleich aufnehmen wollen.