Wenn ein Mitarbeiter überdurchschnittliche Beurteilung im Arbeitszeugnis wünscht

Wer eine überdurchschnittliche Beurteilung im Arbeitszeugnis wünscht, muss den Nachweis dafür erbringen (LAG Mainz Urteil vom 31.08.2009 Az.: 10 Sa 183/09). Werden einem Mitarbeiter im Arbeitszeugnis sehr gute Leistungen bescheinigt, zieht das nicht automatisch auch eine sehr gute Verhaltensbeurteilung nach sich. Arbeitsleistungen und Sozialverhalten können und sollten unabhängig von einander differenziert beurteilt werden. Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass auch sein Verhalten überdurchschnittlich war.

Überdurchschnittliche Beurteilung im Arbeitszeugnis

Als Arbeitgeber haben Sie vielfältige Möglichkeiten, die Leistungen eines ausscheidenden Mitarbeiters schriftlich zu formulieren. Sie dürfen einem sehr guten Mitarbeiter auch seine überdurchschnittlichen Leistungen mit den daraus für das Unternehmen resultierenden nachhaltigen herausragenden Ergebnissen im Arbeitszeugnis festschreiben.

Das verlangt einerseits der Grundsatz der Individualität der unverwechselbaren Besonderheit des Mitarbeiters, andererseits mindern derartige Informationen den Bedarf an weiteren Informationen bei Zeugnislesern. So genannte herausragende Erfolge sind auch funktionsabhängig, was bedeutet, dass man zwischen Selbstverständlichkeiten, die zur Position gehören und Erwartet werden, und einem „echten“ Arbeitserfolg, der nicht erwartet werden konnte, also durchaus dem besonderen Engagement des Mitarbeiters zuzuschreiben ist, unterscheiden muss.

Überdurchschnittliche Leistungen sind nicht mit überdurchschnittlichem Verhalten gleichzusetzen

Wir wünschen es uns alle und denken, dass ein Mitarbeiter der hervorragendes leistet zwangsläufig auch ein sehr gutes Verhalten an den Tag legen muss. Weit gefehlt, wie jetzt das LAG Mainz in seinem Urteil vom 31.08.2009 (Az.: 10 Sa 183/09) entschied. Möchte ein Mitarbeiter auch in seinem Sozialverhalten als „sehr gut“ beurteilt werden, weil Sie ihm schon eine überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung gegeben haben, so muss er dies beweisen.

Es ist leider nicht so, dass das Sozialverhalten immer sehr gut ist. Und als Arbeitgeber sollten Sie auch sehr genau differenzieren, was Sie wie im Arbeitszeugnis beurteilen. Nur bei einem Mitarbeiter, der sich wirklich über die gesamte Beschäftigungszeit hinweg einwandfrei und tadellos verhalten hat, wäre für beide Zeugniskomponenten die überdurchschnittliche Bewertung gleichermaßen gerechtfertigt.

Aber Achtung: Behalten Sie die gesamte Beschäftigungszeit im Auge. Eine unbedeutende Einmaligkeit, die egal in welchem Bereich ihre Ursache hatte, ist zu vernachlässigen. Gibt es allerdings kritikwürdige Verhaltensweisen des zu beurteilenden Arbeitnehmers, die auch mehrfach Thema in Jahres- Zielvereinbarungs- oder sonstigen Gesprächen waren und die Sie dabei protokolliert haben, sieht es anders aus. Dann dürfen und müssen Sie im Arbeitszeugnis differenziert beurteilen. Das erfordert schon die vom Gesetzgeber festgeschriebene Wahrheitspflicht.

Will Ihr Arbeitnehmer sein persönliches Verhalten ebenfalls als überdurchschnittlich im Arbeitszeugnis beschrieben sehen, so muss er Ihnen nachweisen, dass er ein solches an den Tag gelegt hat. Dass sein Verhalten also eine bessere Bewertung verdient, als Sie ihm ins Arbeitszeugnis geschrieben haben. Das dürfte ihm zumindest dann schwer fallen, wenn Sie in Ihrem Unternehmen die Praxis der jährlichen Leistungsbeurteilungen üben und die Ergebnisse protokollarisch festhalten.

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