Arbeitszeugnis: Diese Formulierung gehört nicht ins Arbeitszeugnis

Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Mitarbeiter ein Anrecht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Wichtig dabei: Das Arbeitszeugnis sollte sich auf bedeutsame Aussagen beschränken und diese gleichwertig darstellen. Formulierungen, die den Eindruck erwecken, dass der Arbeitgeber sich von der Beurteilung distanziert oder vielleicht doch Zweifel an der Qualität der Arbeitsleistung hatte, gehören nicht ins Arbeitszeugnis.

Dazu gehören

  • die Betonung von Selbstverständlichkeiten,
  • die Gewichtung nur eines Aspekts bzw. das Betonen unwichtiger Aspekte,
  • die unverhältnismäßig ausführliche Darstellung des Unternehmens oder
  • der Hinweis „„… Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der für uns geleisteten Arbeiten zur Verfügung.“

Dieser letzte Hinweis war der Grund für die Klage einer Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht Herford. Die ehemalige Mitarbeiterin verlangte die Streichung der oben genannten Passage aus Ihrem Arbeitszeugnis, was Ihr Ex-Arbeitgeber verweigerte. Er argumentierte, die gewählte Formulierung, für Nachfragen bereitzustehen, könne nur positiv verstanden werden.

Das Arbeitsgericht Herford urteilte: Der Arbeitgeber muss den Satz aus dem Arbeitszeugnis streichen, da ein solcher Nachfragehinweis in Arbeitszeugnissen ungebräuchlich und überraschend sei. Die gewählte Formulierung, könnte von potenziellen neuen Arbeitgebern als versteckter Hinweis auf bestehende Zweifel an der Qualität der Arbeitsleistung verstanden werden (ArbG Herford, Urteil vom 01.04.2009, Az: 2 Ca 1502/08).

Um Missverständnisse zu vermeiden, liegt Ihnen das Arbeitszeugnis eines Bewerbers vor und Sie haben Rückfragen, steht es Ihnen natürlich frei, beim früheren Arbeitgeber nachzufragen.