Gehört die Anschrift ins Arbeitszeugnis?

Um Herkunftsvorurteile auszuschließen, soll die Anschrift eines Arbeitnehmers nicht im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Sie gehört nicht zu den individuellen Merkmalen eines Menschen wie das Geburtsdatum oder ein akademischer Titel.

Keine Anschrift des Arbeitnehmers im Arbeitszeugnis
Arbeitszeugnisse, in denen die Anschrift des Arbeitnehmers angegeben ist, können reklamiert werden. Es kommt vor, dass die Anschrift im Adressfeld erscheint, wenn für das Zeugnis ein Geschäftsbriefbogen verwendet wird. Oder sie wird im Einleitungssatz untergebracht, wenn ein so genannter Repräsentationsbogen der Firma für das Arbeitszeugnis verwendet wird.

Da die Wohnanschrift zu den veränderlichen Informationen eines Arbeitnehmers gehört, sollte auf ihre Erwähnung verzichtet werden. Oftmals ist mit dem Stellenwechsel auch ein Ortswechsel des Arbeitnehmers verbunden, so dass die "alte“ Anschrift (Herkunft) für das neue Arbeitsverhältnis sowieso nicht von Bedeutung ist.

Die Anschrift eines Arbeitnehmers gehört nicht zur Individualisierung seiner Person. In Bewerbungen wäre aus einer Reihe von aufeinander folgenden Arbeitszeugnissen mit Anschriftenerwähnung die Erkennung der jeweiligen Veränderung des Wohnortes möglich, was durchaus auch negative Tendenzen zur Folge haben könnte. Und zwar immer dann, wenn der Schluss auf eine weniger gute Wohngegend bzw. Wohnumgebung möglich wäre. Es könnte einer Diskriminierung (AGG) gleichkommen, wenn der Rückschluss auf häufige Wohnortwechsel mit minderwertigen Adressen möglich wäre und auf Grund dessen der betreffende Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz finden würde.

Wenn sich zum Beispiel jemand über Jahre hinweg in eine Managementposition hinein entwickeln konnte, der aus "einfacheren Wohnverhältnissen“ kommt, würde dies auf Grund der damit im Zusammenhang stehenden Salärentwicklung auch eine entsprechende Wohnumfeldentwicklung in "bessere Gegenden“ mit sich bringen. Es ist aber grundsätzlich nicht von Interesse, wo jemand herkommt, sondern allein die zur zweifelsfreien Identität eines Menschen zählenden wichtigen Daten wie Name und sofern vorhanden, akademische Titel, sind entscheidend. Die Anschrift gehört dazu nicht. 

Auch im Arbeitszeugnis keine Regel ohne Ausnahme
Wenn ein Arbeitnehmer es ausdrücklich wünscht, dass seine Anschrift im Arbeitszeugnis erwähnt wird, dann darf der Zeugnisaussteller diese auch zulässig ins Zeugnis schreiben. Das kann dann von Bedeutung sein, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auf Grund eines Wohnortwechsels auf eigenen Wunsch beendet. Die Anschrift kann dann im Abschlussabsatz stehen und nicht im Adressfeld, damit das Arbeitszeugnis nicht wie ein Briefwechsel aussieht, sondern seinen Urkundencharakter behält.