Winterdienst: Beachten Sie die Lenkzeit und Arbeitszeit!

Auch für den Winterdienst gelten die sogenannte europäische Lenkzeitverordnung und das Arbeitsschutzgesetz. Darin werden die Fahrtätigkeiten, die Lenkzeit und alle damit zusammenhängenden Arbeiten geregelt. Damit Sie im Winterdienst die geltenden Vorschriften anwenden können, haben wir die wesentlichen Bestimmungen für Sie zusammengefasst.

Besonderes Augenmerk beim Winterdienst muss auf die Arbeitszeit gelegt werden. Dabei ist das Arbeitsschutzgesetz von großer Bedeutung.

Welche Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes für den Winterdienst gelten:

  1. Die tägliche maximal zusammenhängende Arbeitszeit beträgt zehn Stunden.

  2. Nicht zur Arbeitszeit zählt die Rufbereitschaft. Jedoch zählt sie anteilig zur Arbeitsbereitschaft.

  3. Länger als sechs Stunden darf nicht ununterbrochen gearbeitet werden. Spätestens nach sechs Stunden muss eine Pause von mindestens dreißig Minuten erfolgen. Nach neun Stunden muss die Pause mindestens fünfundvierzig Minuten lang sein.

  4. Zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss eine Pause von mindestens elf Stunden eingeräumt werden. In der Pause darf Rufbereitschaft sein, jedoch in dieser Zeit kein Arbeitseinsatz erfolgen.

Was Sie bei der Lenkzeit und Arbeitszeit im Winterdienst beachten müssen:

  1. Unabhängig davon, ob es sich um Fahrer oder Beifahrer handelt, beachten Sie bitte die Zehn-Stunden-Grenze und die Elf-Stunden-Pause.

  2. Eine Überschreitung der Arbeitszeit ist nur dann möglich, wenn der Einsatz im Winterdienst besonders extrem ist. Zum Beispiel bei einem Schneefall über einen längeren Zeitraum oder große Schneemengen, etc.

  3. Dokumentieren Sie die Gründe für die Ausnahmen bei extremen Bedingungen. Beachten Sie dabei bitte, dass ein normaler Winterdienst kein Ausnahmetatbestand ist.

  4. Wenn Sie für einen Winterdienstbetrieb zuständig sind, teilen Sie das Personal immer für zwei Schichten ein, damit es zu keiner Überschreitung der Lenkzeit kommt.

  5. Wenn Sie kein Personal für zwei Schichten zur Verfügung haben, so muss bei entsprechender Schnee- und Eisprognose zum Beispiel für den Nachmittag das entsprechende Personal spätestens in der Früh nach Hause geschickt werden, um die Ruhezeitregelung einzuhalten.

  6. Planen Sie bereits vor Beginn des Winters den Dienstplan und die Bedingungen des Bereitschaftdienstes genau und vorausschauend. Es darf kein Dienstplan existieren, der von vorne herein eine Dienstzeit von länger als zehn Stunden vorsieht. Das Arbeitszeitgesetz ist unbedingt einzuhalten.

Bildnachweis: JuliaNaether / stock.adobe.com