Implantat und Herzschrittmacher: Welche Geräte strahlen?

Wenn ein Mitarbeiter in Ihrem Betrieb Träger eines Implantates oder Herzschrittmachers ist, so ist besondere Vorsicht geboten. Sie müssen für Ihre Arbeitnehmer mit Implantaten individuelle Lösungen erarbeiten. Dazu gilt es für Sie, die Quellen mit dem höchsten Risiko zu erkennen. Wir haben Ihnen ein paar Tipps zusammengestellt, wie Sie die Störquellen in Ihrem Betrieb entdecken können.

Wenn Sie wissen wollen, wo in Ihrem Betrieb gewisse Störquellen auftreten, die den Trägern  von Implantaten gefährlich werden können, so führen Sie eine Störquellenermittlung und Gefährdungsbeurteilung durch.

Welche Geräte sind potentielle Gefahren für Implantate?

Wir haben Ihnen eine Liste von typischen Geräten und Anlagen zusammengestellt, die in Implantatnähe gefährlich werden können:

  • Audio- und Videogeräte
  • Dauermagnete
  • Funkgeräte
  • Sendeanlagen für Mobilfunk, Taxifunk, Radio und TV
  • Erkennungssysteme
  • Mobiltelefon, wenn der Abstand zum Implantat kleiner als 20 Zentimeter ist.
  • Induktionskochfelder
  • Fön und Rasierapparat
  • Lasthebemagnete
  • Elektrowerkzeuge wie zum Beispiel Bohrmaschine oder Winkelschleifer
  • Landwirtschaftsgeräte, elektrisch oder mit Verbrennungsmotor betrieben (z.B. Häcksler, Heckenschere, etc.)
  • Motorfahrzeuge, Baumaschinen und Flurförderzeuge, wenn sie an elektrischen Teilen Störungen beheben oder wenn sie dem Implantat zu nahe kommen.
  • Drehstrom- und Wechselstrommotore
  • Magnete zur Positions- und Lageerkennung, Magnetschalter
  • Weitere Geräte finden Sie in der BGI/GUV-I 5111 "Information über die Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder".

Die oben angeführten Geräte sind sogenannte potentielle Feldquellen, denen man als Träger von Implantaten nicht zu nahe kommen darf. Darunter befinden sich durchaus Geräte des täglichen Bedarfs.

Grundsätzlich gilt:

Bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch ist meistens bei Geräten im alltäglichen Leben eine Beeinflussung des Implantates ausgeschlossen, wenn der Mindestabstand zwischen dem Körper und der Oberfläche des betreffenden Geräte von 30 Zentimetern eingehalten wird. Stärker strahlende Geräte und Anlagen sind mit einem gut sichtbaren Warnschild zu kennzeichnen.