Drogen am Arbeitsplatz: die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Illegale Drogen sind am Arbeitsplatz generell verboten. Tatsache ist, dass in Deutschland rund 290.000 Menschen drogenabhängig sind. Deshalb ist es höchst wahrscheinlich, dass Drogen auch ein Problem am Arbeitsplatz werden können. Wenn Sie den illegalen Drogenkonsum bei Ihren Mitarbeitern ignorieren, können Sie Schwierigkeiten bekommen. Lesen Sie, auf was Sie als Arbeitgeber achten müssen.

In den USA muss zum Beispiel in den Bedienungsanleitungen von Maschinen bereits erwähnt werden, dass eine Maschine nicht unter Einfluss von Drogen in Betrieb gesetzt werden darf.

Wie sieht es dabei in Europa aus?
Auf den ersten Blick kann man sehr schwer erkennen, ob ein betreffender Mitarbeiter illegale Drogen konsumiert oder nicht. Jedoch können einige Verhaltensweisen auf einen Drogenkonsum hinweisen.

Welche illegalen Drogen gibt es?
Die bekanntesten illegalen Drogen sind unter anderem:

  • Haschisch
  • Canabis
  • Heroin
  • LSD

Welche rechtlichen Grundlagen gegen Illegale Drogen am Arbeitsplatz gibt es?
Laut der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 §15, Abs.2 und 3. heißt es unter "Pflichten der Versicherten":

(2) Versicherte dürfen sich durch Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zusand versetzen, durch den sie selbst oder andere gefährden können.

(3) Der Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.

Somit sind nicht grundsätzlich die Einnahme von Alkohol, Drogen oder Tabletten verboten. Jedoch darf sich der Betroffene sich selbst der andere durch die Einnahme nicht gefährden.

Laut BGHW Richtlinie über Suchtmittel im Betrieb wird zitiert:
Arbeitgeber und Vorgesetzte haben Auffälligkeiten eines Beschäftigten aufgrund ihrer Fürsorgepflicht aktiv zu werden. Sie haben die Entbindung von der Arbeit einzuleiten, wenn der Eindruck entsteht, dass die Arbeit nicht sicher durchgeführt werden kann.

Der Arbeitgeber muss für den sicheren Heimtransport sorgen, für den er sich vom Betroffenen entschädigen lassen kann. Die entfallene Arbeitszeit muss nicht vom Arbeitgeber entlohnt werden. 

Achtung bei Nichteinschreiten!
Beim Nichteinschreiten können Sie als Vorgesetzter oder Arbeitgeber schadenersatzpflichtig gemacht werden, oder sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden.