Arbeitsschutz: Fünf Pflichten von Bauherr und Baustellenkoordinator

Immer wenn ein neues Gebäude errichtet wird, sind geeignete Maßnahmen für den Arbeitsschutz von der auf der Baustelle arbeitenden Personen zu treffen. Laut Arbeitsschutzgesetz übernimmt besonders der Bauherr Pflichten, damit auf seiner Baustelle nichts passiert. Welche Pflichten Bauherr und Koordinator übernehmen müssen, lesen Sie hier.

Die Allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes §4 besagen, dass Bauherr und Baustellenkoordinator bestimmte Pflichten auf der Baustelle übernehmen müssen, die die Sicherheit der auf der Baustelle arbeitenden Beschäftigten gewährleisten müssen.

Besonders sind diese Grundsätze bei der Verteilung und Zuweisung der Ausführungszeit an den verschiedenen Gewerken zu berücksichtigen.

Eine sichere und gesundheitsgerechte Durchführung des Bauvorhabens
wird vor allem durch räumliche, technische und zeitliche Vorgaben des
Bauherrn gefördert. Natürlich haben diese Vorgaben einen besonderen
Einfluss auf die Auswahl von Bauverfahren, Ablauf am Bau und der
eingesetzten Baumaterialien sowie Werkzeug. Welche Grundsätze auf der Baustelle einzuhalten sind, haben wir Ihnen hier aufgelistet:

Grundsatz Nummer 1

Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine
Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die
verbleibende Gefährdung gering gehalten wird.

Hier sind vor allem technische und räumliche Vorgaben gemeint. Zum Beispiel Absperrungen, Persönliche Schutzausrüstung wie Helmpflicht sowie Arbeitshandschuhe
und diverse Sicherheitsvorkehrungen. Besonders wichtig ist hier auch
eine entsprechende Organisation auf der Baustelle, dass möglichst wenige
Gefährdungen auftreten können.

Grundsatz Nummer 2

Die Gefahren sind an ihrer "Quelle zu bekämpfen". Besonderes Augenmerk ist hier auf die Auswahl von besonders schadstoffarmen Materialien
und Arbeitsverfahren zu richten. Aber auch bei staub- und emissionsproduzierenden Verfahren wie Bohren, Schleifen und Fräsen sind Punktabsaugungen zu installieren.  Aber auch gefährdungsarme Geräte und Maschinen sind hier zu berücksichtigen.

Grundsatz Nummer 3

Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind bei den Maßnahmen zu berücksichtigen.

Hier gelten besonders die berufsgenossenschaftlichen und staatlichen Vorschriften. Die wichtigsten sind die Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung und die Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten. Außerdem gibt es noch die Regeln für Arbeitsschutz auf den Baustellen (RAB), Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR)

Grundsatz Nummer 4

Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen und Einfluss auf die Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen.

Damit Maßnahmen ganzheitlich geplant werden können, ist eine Beschreibung der Rahmenbedingungen des Bauvorhabens notwendig. Besonders wichtig dabei ist, dass Sie die Wechselwirkungen von Platzverhältnissen, Umwelteinflüssen und vorhandene Infrastruktur und Medien berücksichtigen.

Grundsatz Nummer 5

Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen. Das bedeutet schlichtweg, dass man Schutzmaßnahmen für mehrere Gewerke gleichzeitig treffen muss. Diese Maßnahmen können technischer, organisatorischer oder baulicher Natur sein.

Wichtig für Sie als Bauherr:

Lassen Sie diese Grundsätze bereits in der Baubeschreibung und in der Ausschreibung des Bauvorhabens einfließen, damit die Anbieter beziehungsweise Auftragnehmer diese Arbeitsschutzvorschriften bereits in der Angebotsphase berücksichtigen können.