Abschlagsfreie Rente mit 63 eine Mogelpackung

Der Gesetzgeber hat nun das sogenannte Rentenpacket beschlossen. Zu den beschlossenen Maßnahmen gehört auch die abschlagsfreie Rente mit 63, wenn der Versicherte 45 Jahre Beiträge gezahlt hat. In ihrer Öffentlichkeitsarbeit tut die Bundesregierung so, als ob dieses für alle Versicherte gilt. Diese ist aber nicht der Fall.

Schaut man in die  neue gesetzliche Regelung des § 236 b SGB VI dann wird klar, dass dieses nur für Versicherte gilt, die vor dem 01.01.1964  geboren wurden. Für die Jahrgänge ab 1964 besteht keine Möglichkeit in die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren Beitragszahlung zu kommen.

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Rente mit 63

Die gesetzliche Regelung der Rente mit 63

In § 236 b SGB VI Abs. 2 ist geregelt, dass im Prinzip nur die Jahrgänge 1951 und 1952 in den Genuss kommen, mit 63 Jahren und 45 Beitragsjahren ohne Abschläge in Rente zu gehen. Die Jahrgänge 1953 bis 1957 können zwischen 63 Jahren und 2 Monaten und 63 Jahren und 10 Monaten abschlagsfrei in Rente gehen. Ab dem Jahrgang 1958 geht dieses erst mit 64 Jahren. Der Gesetzgeber hat den Rentenzugang so gestaltet, dass ab dem Jahrgang 1953 zum Erreichen des 63. Lebensjahres jeweils zwei Monate hinzukommen.

Hinzu kommt, dass die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe und ALG II nicht zu den 45 Jahren Beitragszeiten gezählt werden. Darüber hinaus werden Arbeitslosenzeiten (ALGI) direkt vor der Antragstellung nicht den Beitragsjahren berücksichtigt werden.

Die Tricks bei der Rente mit 63

Arbeitnehmer, die planen, aufgrund dieser gesetzlichen Regelung früher in Rente zu gehen, sollten genau prüfen zu lassen, ab wann dieses wirklich geht, bevor der Arbeitsplatz gekündigt wird. Sie sollten insbesondere Ihre Versicherungsläufe überprüfen lassen, ob die 45 Beitragsjahre erfüllt sind und die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I mit angerechnet wurden.

Lediglich die Zeiten von Arbeitslosigkeit direkt vor dem Rentenantrag werden nicht zu den Beitragsjahren gezählt. Damit mit will der Gesetzgeber verhindern, dass es zu einer Frühverrentungsphase aufgrund dieses Gesetzes kommt. Grundsätzlich werden Zeiten der Arbeitslosenhilfe und des Bezuges von Arbeitslosengeld II nicht mit angerechnet. Zeiten in denen Leistungen im Krankheitsfall und Übergangsgeld werden mit angerechnet.

Zu den Zeiten der Beitragszeiten werden nur Pflichtbeitragszeiten angerechnet. Zeiten der Selbständigkeit, in der freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt wurden, werden nicht angerechnet.

Fazit

Bei der genauen Lektüre des Gesetzes zeigt sich, dass viele Fallstricke vom Gesetzgeber eingebaut wurden sind, die es wieder verhindern, dass die vollmündige Ankündigung einer abschlagsfreien Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren eine Fehlinformation der Regierung ist. Arbeitnehmer sollten sich daher ihren Versicherungsverlauf genau ansehen und im Zweifel sich Rat bei Experten holen.