Ab November 2009 gelten neue AGBs für die Kontoführung

Ab dem 1. November 2009 sind die neuen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken in Kraft. Hier erfahren Sie, worauf Sie bei Überweisungen achten sollten.

Für Zahlungen innerhalb von Deutschland galt bisher bei elektronischer Übermittlung – z. B. beim Online-Banking – eine Frist von drei Geschäftstagen. Würden Überweisungen schriftlich eingereicht, musste man sogar mit einer Frist von vier Geschäftstagen rechnen. Durch die neuen AGBs zur Kontoführung müssen die Banken diese Fristen ab November 2009 im gesamten Euro-Raum einhalten.

Darüber hinaus ist ab dem Jahr 2012 eine Frist von maximal zwei Geschäftstagen vorgesehen. Diese Fristen für die Kontoführung sollen europaweit für Überweisungen, Kartenzahlungen und Lastschriften gelten.

Kontoführung: Lastschriftverfahren europaweit möglich
Durch die neuen AGBs zur Kontoführung ist das Lastschriftverfahren nun für Zahlungen innerhalb des gesamten Binnenmarkts möglich. Zukünftig kann z. B. der Besitzer einer Eigentumswohnung auf Mallorca die Kosten für die Verwaltung von seinem deutschen Girokonto abbuchen lassen. Ein weiteres – spanisches – Konto ist daher nicht mehr erforderlich.

Kontoführung: Name des Empfängers wird nicht mehr geprüft
Bei einer Überweisung sind durch die neuen AGBs zur Kontoführung nur noch die Kontonummer und die Bankleitzahl maßgeblich, unabhängig davon, ob die Überweisung online, per Terminal oder Beleg übermittelt wird.

Bis zum Inkrafttreten der neuen AGBs zur Kontoführung war es zumindest bei Überweisungsbelegen üblich, dass die Bank den Namen des Empfängers mit der Kontonummer vergleicht.

Durch die neuen Richtlinien zur Kontoführung haften ab November 2009 allein die Kunden für die richtigen Angaben. Bei Zahlendrehern oder anderen Fehlern auf Überweisungen, können Kunden allenfalls auf die Kulanz der Banken hoffen müssen.

Kontoführung: Kein Widerruf von Überweisungen
Durch die neuen Regelungen zur Kontoführung ist ab November 2009 auch kein Widerruf einer Überweisung mehr möglich, wenn sie einmal bei der Filiale oder in den Bankcomputern gelandet ist. Selbst wenn Fehler direkt nach der Übermittlung entdeckt werden, können diese nicht mehr korrigiert werden.

Auch hier kann der Kunde nur auf die Kulanz des Kreditinstituts setzen beziehungsweise das Geld vom unrechtmäßigen Empfänger zurückfordern.

Neue Regelungen zur Kontoführung beim Kartenverlust
Durch die neuen AGBs zur Kontoführung sind Kunden zukünftig auf die Kulanz der Banken angewiesen, wenn sie ihre Bankkarte verlieren. Die neuen Regelungen zur Kontoführung sehen vor, dass Kunden bis zu 150,00 Euro des Schadens, der durch den Verlust einer Bankkarte entsteht, selbst tragen müssen.

Viele Sparkassen, Genossenschaftsbanken und einige Privatbanken haben allerdings angekündigt, dass sie im Falle eines Kartenverlustes über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen und dem Kunden den Schaden voll ersetzen wollen.

Geht der Kunde allerdings grob fahrlässig mit seiner Geheimnummer um, so haftet er für den gesamten Schaden – zumindest bis zu dem Betrag, den er pro Tag zur Verfügung hat.

Neue Kontoführungsregelungen beim Online-Missbrauch
Die Höhe des Selbstbehalts beim Verlust der Kreditkarte gilt auch beim Verlust der Transaktionsnummern (TAN) für das Online-Banking. Die neuen Regelungen zur Kontoführung sehen vor, dass ein grob fahrlässiger Umgang mit der TAN-Liste die Haftung für Schäden über 150,00 Euro nach sich zieht.

Tipp: In kritischen Fällen sollte das Konto daher unverzüglich telefonisch oder online gesperrt werden.