Checkliste: Patientenverfügung – So wird Ihr Wille respektiert, wenn Sie ihn selbst nicht mehr äußern können

Diese Angst haben viele Menschen: Im Fall einer schweren Krankheit oder eines schweren Unfalls durch medizinische Apparate sinnlos am Leben gehalten zu werden. Die Ärzte, die Ihnen in einer aussichtslosen medizinischen Situation beistehen, sind in einer ähnlichen Lage wie Ihre Angehörigen: Wenn Sie selbst sich nicht mehr äußern können, sind sie verpflichtet, alles nur Erdenkliche zu tun, um Ihr Leben zu verlängern - selbst wenn es bisweilen absurd anmutet.

Mit einer so genannten Patientenverfügung können Sie das verhindern.
 
Aber Vorsicht: Mit einer schnellen Unterschrift unter ein Formular, wie es mittlerweile in mehreren Vorlagen angeboten wird, ist es nicht getan. Denn verschiedene Urteile und eine Richtlinie der Bundesärztekammer stellen klar: Ärzte haben sich nur dann an eine Patientenverfügung zu halten, wenn aus ihr eine "detaillierte" und "ernsthaft erkennbare" Auseinandersetzung mit Fragen des eigenen Lebensendes zu ersehen ist.
 
Aber auch darüber hinaus gibt es bei einer Patientenverfügung noch einiges zu beachten.
 
So machen Sie es richtig: Rufen Sie unsere neue Checkliste auf, und drucken Sie sie aus. Investieren Sie anschließend ausreichend Zeit, um Ihre Patientenverfügung Ihren Wünschen und den (rechtlichen) Erfordernissen entsprechend abzufassen. Sichern Sie sich das höchste Maß an Selbstbestimmtheit im Fall einer aussichtslosen medizinischen Situation: Indem Sie alle Punkte auf unserer Checkliste für Ihre Patientenverfügung berücksichtigen.

  • Den Sinn einer Patientenverfügung vergegenwärtigt: Darin legt der
    • Verfasser eigene Wünsche in Bezug auf medizinische Behandlung und Pflege für den Fall nieder, dass er seinen Willen nicht mehr selbst äußern
    • kann.
  • Im Klaren darüber, dass Patientenverfügungen verbindlich sind, sofern sie
    • sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde.
  • Ebenso im Klaren darüber, dass für die behandelnden Ärzte andernfalls der
    • mutmaßliche Wille des Patienten entscheidend ist, auch wenn dieser seinen Willen aber im konkreten Fall selbst nicht mehr mitteilen
    • kann. (Entsprechende Entscheidungen des Ehepartners oder der Angehörigen über die medizinische Versorgung für behandelnde Ärzte sind dagegen nicht verbindlich.)
  • Möglichst den Rat des Hausarztes hinzugezogen.
  • Den aktuellen Gesundheitszustand beschrieben (Diagnosen).
  • Den persönlichen Willen für konkrete zukünftige Situationen zum
    • Ausdruck gebracht: Es soll klar daraus hervorgehen, welche Behandlungen bei einer Erkrankung angewendet werden sollen (z. B.
    • Schmerzbehandlung). (Je deutlicher aus der Patientenverfügung hervorgeht, dass ihr eine individuelle, intensive und ernst zu nehmende
    • Auseinandersetzung des Verfassers mit der eigenen Krankheit, dem Sterben und dem Tod zu Grunde liegt, und je konkreter die Willensäußerung auf ärztliche Behandlungsmaßnahmen bezogen ist, desto verbindlicher wird die Patientenverfügung und desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die eigenen Wünsche beachtet werden – das
    • Ausfüllen vorgefertigter Formulare ist daher nicht empfehlenswert.)
  • Weiterhin (ebenfalls begründet) zum Ausdruck gebracht, welche konkreten
    • Behandlungsmaßnahmen in welchen Situationen nicht gewünscht werden (z. B. künstliche Beatmung oder Ernährung).
  • Einen Hinweis auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Erklärung
    • formuliert.
  • In der Patientenverfügung eine Vertrauensperson bestimmt, die die
    • festgelegten Wünsche gegenüber Ärzten und Pflegekräften vertreten soll. (Diese Vertrauensperson hat jedoch keine Entscheidungsbefugnis, d. h., sie kann die Ärzte lediglich über die Wünsche des Betroffenen informieren und auf deren Durchführung achten.)
  • Gegebenenfalls Festlegungen hinsichtlich einer Organentnahme gemacht.
    • (Dies empfiehlt sich auf Grund der Gesetzeslage: Toten können Organe entnommen werden, wenn sie dem zuvor nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen haben; allerdings unter der Voraussetzung, dass die Angehörigen zustimmen.)
  • Die Patientenverfügung möglichst handschriftlich abgefasst. (Im
    • Gegensatz zum Testament muss die Patientenverfügung zwar nicht handschriftlich sein. Eine handschriftlich verfasste Verfügung kann aber als ein Zeichen gewertet werden, dass die Person sich intensiv mit dem Inhalt befasst hat.)
  • Die Patientenverfügung mit Namen und Anschrift sowie Datum und
    • eigenhändiger Unterschrift versehen. (Eine notarielle Beurkundung der
    • Patientenverfügung ist nicht erforderlich; die Unterschrift von Zeugen ist nicht vorgeschrieben. Es ist allerdings ratsam, eine oder zwei neutrale Personen als Zeugen unterschreiben zu lassen – z. B. den Hausarzt und einen Angehörigen -, um zu belegen, dass der Verfügungsgeber bei Abfassung des Dokuments im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war und freiwillig sowie in Gegenwart der Zeugen unterschrieben hat.)
  • Dessen bewusst: Um die Aktualität des niedergeschriebenen Willens zu
    • dokumentieren, sollte die Patientenverfügung möglichst einmal jährlich mit Datum vom Verfügungsgeber und vom Zeugen neu unterschrieben werden. Änderungen und Zusätze in der bestehenden Verfügung sind stets neu zu unterschreiben. (Insbesondere vor risikoreichen medizinischen Eingriffen sollte die Patientenverfügung aktualisiert werden. Bei grundsätzlichen Änderungswünschen sollte eine neue Verfügung abgefasst und die alte vernichtet werden.)
  • Einen schnell auffindbaren Hinweis auf die Existenz der
    • Patientenverfügung und auf ihren Aufbewahrungsort hinterlegt und die Familie informiert. (Die beste Patientenverfügung nützt Ihnen nichts, wenn keiner davon weiß bzw. sie nicht zugänglich ist!)