Checkliste: Anspruch auf Feiertagszuschlag?

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag haben. Dieser Anspruch besteht nicht! Ein Anspruch auf Feiertagszuschlag kann sich nur aus einem Tarifvertrag oder einem Arbeitsvertrag ergeben (BAG, Urteil vom 11. Januar 2006, Az.: 5 AZR 97/05). Prüfen Sie also bei jedem Arbeitnehmer, ob er wirklich einen Anspruch auf Feiertagszuschlag hat.
Checkliste: Anspruch auf Feiertagszuschlag?
Nur in diesen Fällen hat ein Mitarbeiter Anspruch auf einen Feiertagszuschlag:
1. Tarifvertrag als Grundlage für Feiertagszuschlag
Ist ein Tarifvertrag vereinbart worden?
Dann gibt es folgende Möglichkeiten:
– Sie sind in einem Arbeitgeberverband und der Mitarbeiter in einer Gewerkschaft, die miteinander einen Tarifvertrag abgeschlossen haben (nur einseitige Mitgliedschaft reicht nicht),
oder
– Sie verweisen in dem Arbeitsvertrag auf einen solchen Tarifvertrag,
oder
– ein für Ihre Branche geltender Tarifvertrag ist vom zuständigen Ministerium für allgemeinverbindlich erklärt worden.
Schreibt dieser Tarifvertrag einen Feiertagszuschlag für den fraglichen Mitarbeiter vor?
2. Arbeitsvertrag als Grundlage für einen Feiertagszuschlag
– Haben Sie in dem Arbeitsvertrag einen Feiertagszuschlag vereinbart?

Haben Sie entweder im ersten oder dem zweiten Abschnitt der Checkliste immer mit „Ja“ geantwortet, hat der Mitarbeiter grundsätzlich einen Anspruch auf Feiertagszuschlag für die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit. Die Höhe des Feiertagszuschlags ergibt sich dabei aus der jeweiligen Regelung.

Praxis-Tipp „Feiertagszuschlag“
Überlegen Sie sich genau, auf welchen Tarifvertrag Sie sich in einem Arbeitsvertrag beziehen wollen. Der bloße Hinweis auf den Vertrag der xy-Branche ist nicht sinnvoll, da nicht eindeutig klar ist, ob auch zukünftige Änderungen gemeint sind.
Wenn Sie auch zukünftige Änderungen (für Sie positive oder negative) des Tarifvertrags mit dem Arbeitsvertrag automatisch verbinden wollen, lautet die Formulierung:
– „Ergänzend (oder: in Hinblick auf den Feiertagszuschlag usw.) gelten die jeweils gültigen Tarifverträge der xy-Branche.“

Wenn Sie Sicherheit haben wollen und nur den aktuellen Tarifvertrag meinen, verwenden Sie folgende Formulierung:
– „Ergänzend (oder: in Hinblick auf den Feiertagszuschlag usw.) gilt der Tarifvertrag für die xy-Branche im Bundesland … in der Fassung vom …"