Aufbewahrungsfristen

Nur Bilanzen, Buchführungsunterlagen, Buchungsbelege und Jahresabschlüsse müssen Sie 10 Jahre lang aufbewahren.
Ab Januar 2005 können Sie alle Unterlagen vernichten, die aus dem Jahr 1994 oder früher stammen – und unter die 6-jährige Aufbewahrungspflicht fallen:
  • empfangene Geschäftsbriefe und Wiedergaben (Durchschriften/Kopien) der abgesandten Geschäftsbriefe (zum Beispiel Angebote),
  • sonstige steuerlich bedeutsame Unterlagen (wie Preisverzeichnisse),
  • Nachweise zu Investitionszulagen.

Achtung: Diese Unterlagen dürfen Sie laut dem „Brief-Berater“ nicht vernichten, wenn sie von Bedeutung sind für

  • eine begonnene Außenprüfung,
  • danach zu erwartende oder bereits schwebende Rechtsbehelfsverfahren,
  • anhängige Steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Verfahren,

noch nicht abgeschlossene vorläufige Steuerfestsetzungen.

Ab Januar 2005 können Sie alle Unterlagen vernichten, die aus dem Jahr 1994 oder früher stammen – und unter die 6-jährige Aufbewahrungspflicht fallen:
  • empfangene Geschäftsbriefe und Wiedergaben (Durchschriften/Kopien) der abgesandten Geschäftsbriefe (zum Beispiel Angebote),
  • sonstige steuerlich bedeutsame Unterlagen (wie Preisverzeichnisse),
  • Nachweise zu Investitionszulagen.

Achtung: Diese Unterlagen dürfen Sie laut dem „Brief-Berater“ nicht vernichten, wenn sie von Bedeutung sind für

  • eine begonnene Außenprüfung,
  • danach zu erwartende oder bereits schwebende Rechtsbehelfsverfahren,
  • anhängige Steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Verfahren,

noch nicht abgeschlossene vorläufige Steuerfestsetzungen.

Nur Bilanzen, Buchführungsunterlagen, Buchungsbelege und Jahresabschlüsse müssen Sie 10 Jahre lang aufbewahren.