Online-Shops: Ein zu kleiner Scroll-Kasten für die Widerrufsbelehrung ist unzulässig

Wenn Sie auf den Internetseiten des Unternehmens einen Online-Shop betreiben, müssen Sie bei der Größe der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung aufpassen. Sie dürfen die Widerrufsbelehrung zwar in einem Scroll-Kasten unterbringen. Das heißt, der Nutzer kann nur einen Ausschnitt des Textes betrachten – um weiterlesen zu können, muss er den Text herunterscrollen. Aber: Der Scroll-Kasten, in dem die Widerrufsbelehrung erscheint, darf nach dem Willen des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht zu klein sein
"Zu klein" heißt: Der Käufer kann den Sinn der Angaben nicht auf einen Blick erfassen (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2007, Az. 6 W 61/07).
Wählen Sie deshalb eine Größe, die es dem Nutzer erlaubt, mindestens 2 Sätze lesen zu können. So weiß er, um was es geht, und kann selbst entscheiden, ob er nun alles lesen möchte oder nicht.

Achtung: Die Richter haben entschieden, dass ein Käufer seine Bestellung nicht nur 14 Tage lang (§ 355 BGB), sondern "deutlich länger" retournieren kann (siehe weiter unten), falls der Scroll-Kasten zu klein ist. Sie gehen damit also das Risiko ein, dass noch Wochen später Waren zurückkommen und dies die Werbeerfolgskontrolle gehörig durcheinanderwirbelt.

Zum Hintergrund: Das Fernabsatzgesetz schreibt in Artikel 6 ein Widerrufsrecht des Verbrauchers für alle Fernabsatzverträge vor. Darunter fallen auch Online-Bestellungen. Um sich aus einem solchen Vertrag lösen zu können, reicht die fristgerechte Rücksendung der Ware – oder, zum Beispiel bei Probeabonnement-Bestellungen, die rechtzeitige Mitteilung. Eine Begründung ist aber in keinem Fall nötig.
Wann die 2-Wochen-Frist beginnt:
  • bei der Lieferung von Waren am Tag des Eingangs beim Empfänger;
  • bei wiederkehrender Lieferung gleichartiger Waren mit dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung;
  • bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsschlusses.
Aber – und hierauf zielt das Urteil ab: Die 2-Wochen-Frist beginnt keinesfalls vor Erfüllung der Informationspflichten aus § 312c Abs. 2 BGB (Identität des Unternehmens, Aufklärungspflichten z. B. bei Versicherungsverträgen usw.). Dann läuft sie zwar nicht ewig – aber immerhin 6 Monate lang (§ 355 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Diese 6-monatige Höchstfrist gilt aber nicht, wenn Sie den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt haben. Dann läuft sie – theoretisch – ewig. Schon deshalb sollten Sie peinlich darauf achten, dass die Widerrufsbelehrung für den Kunden deutlich zu erkennen ist.