Werberecht: So gehen Sie mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen richtig um

Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten und aufgefordert werden, eine bestimmte Handlung zu unterlassen und für den Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zu zahlen, ist das für sich betrachtet schon recht unangenehm. Häufig kommt noch ein weiteres Ärgernis hinzu: Sie werden auch noch verpflichtet, die Kosten für die eingeschalteten Rechtsanwälte zu übernehmen.
Da liegt es nahe, solche Abmahnungen gleich den Weg vielen irdischen Schriftgutes nehmen zu lassen: ab in den Papierkorb. Doch das kann Sie im wahrsten Sinne des Wortes teuer zu stehen kommen.
Damit Sie wissen, wie Sie sich im Falle einer Abmahnung verhalten sollten, zeigen wir Ihnen 4 typische Reaktionsmöglichkeiten und deren Folgen:
1. Sie reagieren gar nicht
Ihr Schweigen auf eine Abmahnung gilt als Ablehnung des Angebots, die Auseinandersetzung außergerichtlich mit dem Unterlassungsvertrag zu regeln. Schweigen Sie, veranlassen Sie ein Gerichtsverfahren. Geben Sie erst nach Prozessbeginn Ihre Unterlassungserklärung ab, tragen Sie in jedem Fall die entstandenen Kosten für Gericht und Anwälte.
2. Sie reagieren innerhalb einer angemessenen Frist
Abmahnschreiben enthalten fast immer Fristsetzungen. Im Wettbewerbsrecht können diese Fristen sehr kurz sein. Häufig gewährt man Ihnen nur wenige Tage, um die Angelegenheit zu prüfen und zu reagieren.
Solche Fristen sollten Sie unbedingt einhalten. Wenn Sie die Zeitvorgabe nicht einhalten können, sollten Sie den Abmahner anrufen und um Fristverlängerung bitten. Wenn Sie etwas aushandeln, dann bestätigen Sie dies schriftlich und lassen dem Anwalt eine Kopie zukommen.
Besteht keine Bereitschaft zur Fristverlängerung, dann sollten Sie zumindest (am besten per Fax) darauf hinweisen, dass die Frist zu kurz bemessen ist, und mitteilen, bis wann Sie antworten können.
3. Sie geben eine modifizierte Erklärung ab
Sie müssen die Unterlassungserklärung nicht genau so abgeben, wie sie Ihnen vorgelegt wird. Sie dürfen durchaus auch eigene Erklärungen schreiben und andere Worte wählen.
Die Rechtsprechung wird aber bei Streitigkeiten immer prüfen, ob gerade Ihre Erklärung geeignet ist, eine Wiederholungsgefahr auszuräumen. Das geht bei selbst formulierten Erklärungen häufig schief.
4. Sie weisen die Abmahnung zurück
Wenn Sie fristgerecht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer ordentlichen, juristisch nachvollziehbaren Begründung ablehnen, dann schließen Sie jedes Kostenrisiko aus.
Tipp
  • Um Ärger und Kosten bei Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung in Grenzen zu halten, können Sie versuchen, eine Aufbrauchsfrist für die abgemahnten Werbematerialien auszuhandeln.
  • Bedenken Sie, dass Sie es mit ausgefuchsten Profis zu tun haben, wenn das Abmahnschreiben von einer Abmahnvereinigung kommt. Im Zweifel sollten Sie in diesem Fall Ihrerseits einen versierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
  • Entgegen zahlreicher anders lautender Aussagen in der Fachliteratur müssen Sie auch telefonische Abmahnungen ernstnehmen (Urteil des Oberlandesgerichts München / Az. 29 W 1034/97).