Grünes Licht für humorvolle Werbung in Deutschland

Die gesetzliche Vorgabe, dass Werbeaussagen nicht irreführend sein dürfen, haben deutsche Gerichte in den vergangenen Jahren oft zum Anlass genommen, um humorvolle Werbeinhalte zu verbieten. Dabei wurde stets unterstellt, der "oberflächliche Verbraucher" könne nicht zwischen Ironie und Realität unterscheiden. In zwei aktuellen Urteilen wurde dieser strenge Maßstab nun erstmals nicht mehr zu Grunde gelegt:
Fall 1:
In einem Fernsehspot für einen Schokoriegel wurde damit geworben, dass zwei Büroangestellte im Freien saßen und einen riesigen verstaubten Getreideriegel betrachteten. Dazu erklang der Text: "Hätten wir Kinder-Country zäh wie Gummi und staubtrocken gemacht, sollten Büros besser im Freien sein."
Ein Mitbewerber, der behauptete, mit seinem Produkt mit 70% Marktanteil Marktführer bei Müsliriegeln zu sein, rügte diese Werbung, weil die Formulierung "wie Gummi" oder "staubtrocken" als unlautere Herabsetzung anzusehen sei.

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied nun, dass diese Werbung nicht pauschal herabsetzend sei. Der Verbrauche nehme die ironische Darstellung nicht wörtlich. Der gezeigte Riegel sei dermaßen überzogen dargestellt, dass man dies nur als Ironie verstehen könne (OLG Hamburg Az. 5 U 227/01).

Fall 2: 
In einem Hörfunk-Werbespot behauptete eine Krankenkasse, viele ihrer Mitbewerber wären wie ein "orgelndes" altes Auto – das eigene Unternehmen hingegen funktioniere wie ein Formel-1-Rennwagen.

Eine konkurrierende Krankenkasse hatte gegen diese Behauptung geklagt. Die Richter des Oberlandesgerichts Hamburg wiesen die Klage nun mit der Begründung zurück, dass der durch das entsprechende Geräusch untermalte Text vom Verbraucher schon richtig als Einstieg in den Werbespot verstanden werde.

Denn dieser würde erkennen, dass es sich bei dem Vergleich um eine satirische Behauptung handele, die nur dazu dient, die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen (OLG Hamburg Az. 5 U 176/02).