Vergleichende Werbung: Warum Pressemitteilungen dem UWG unterliegen

Eine Fluggesellschaft veröffentlichte kürzlich auf ihrer Internetseite einen als "Pressemitteilung" überschriebenen Text, in dem eine Managerin der Fluglinie mit der Aussage zitiert wurde, die Flugtarife der Lufthansa seien "lächerlich hoch".
Die Fluggesellschaft vertrat in einem Prozess vor dem Landgericht Köln die Ansicht, die beanstandete Äußerung sei nicht zu Wettbewerbszwecken erfolgt, weshalb das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) keine Anwendung finden könne. Das Landgericht Köln sah die Sache jedoch anders und verurteilte die Fluggesellschaft zur Unterlassung.
BHG: Pressemitteilungen über Konkurrenz erfolgen immer zu Wettbewerbszwecken
Die Fluggesellschaft habe die beanstandete Aussage der Managerin in einer Pressemitteilung übernommen, die zu Informationszwecken an die Öffentlichkeit gerichtet war. Damit habe die Fluggesellschaft im geschäftlichen Verkehr gehandelt.
Die Verbreitung der Mitteilungen und der Äußerung erfolgten auch zu Zwecken des Wettbewerbs. Schließlich sei die Äußerung objektiv geeignet, den Wettbewerb der Fluggesellschaft zu Lasten anderer Fluglinien, insbesondere der Lufthansa, zu fördern.
Bei Wirtschaftsunternehmen sei ein Vorliegen einer auf den Wettbewerb bezogenen Handlung nach ständiger Rechtssprechung des BHG stets von einer Wettbewerbsförderungsabsicht auszugehen.
Herabsetzende Vergleiche nicht durch Meinungsfreiheit geschützt
Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, da zwischen den Fluggesellschaften ein äußerst intensiver Wettbewerb bestehe. Auch die grundsätzliche verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der Meinungsfreiheit führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch wenn die zitierte Managerin ihre Äußerung sicherlich tätigen darf, hat sich die Fluggesellschaft diese Äußerung auf ihren Internetseiten zu eigen gemacht.
Der Fluggesellschaft kann das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht weiterhelfen; denn die Formulierung, "die Flugtarife seien lächerlich hoch", stellt eine abfällige und pauschale Verunglimpfung der Preiswürdigkeit der Leistungen der Lufthansa dar.
Die Grenze eines zulässigen Werbevergleichs ist damit überschritten. Vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist ein solches wettbewerbswidriges Verhalten jedoch nicht gedeckt. Ein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Interesse der Fluggesellschaft an solchen herabsetzenden Werbevergleichen kann nicht bejaht werden.
Fazit
Auch wenn das Urteil des Landgerichts Köln noch nicht rechtskräftig ist, sollten Sie mit "Pressemitteilungen" vorsichtig sein, wenn Sie in der Mitteilung über einen Mitbewerber berichten. Die ständige Rechtssprechung geht davon aus, dass nahezu jegliche Äußerung eines Unternehmens, in der auf die Konkurrenz Bezug genommen wird, zu Zwecken des Wettbewerbs getätigt wird. Damit ist das UWG anzuwenden.
Daher wird es kaum helfen, wenn Sie sich auf das Grundrecht in der Meinungsfreiheit bzw. Pressefreiheit stützen wollen. Es steht zu erwarten, dass das Oberlandesgericht Köln die Entscheidung des Landesgerichts bestätigt.