Gewinnspiele und Preisnachlässe – Beachten Sie das Transparenzgebot

Zwar sind Verkaufsfördermaßnahmen wie Preisnachlässe, Zugaben und Werbegeschenke in Deutschland grundsätzlich zulässig. Um die damit verbundene Missbrauchsgefahr einzudämmen, gibt es aber ein so genanntes Transparenzgebot (Paragraph 4 Nr. 4 UWG). Nach dem Transparenzgebot handelt unlauter, wer bei Rabattierungen, Werbegeschenken oder Prämien die Bedingungen für deren Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt.
Transparenzgebot bei Gewinnspielen und Preisnachlässen
Ihre Werbung muss so gestaltet sein, dass der interessierte Kunde ihr alle erforderlichen Informationen entnehmen kann, ohne dazu mit Ihrem Unternehmen Kontakt aufnehmen zu müssen.
Welche inhaltliche Anforderungen im Einzelnen an die Angaben zu stellen sind, hängt von der jeweiligen Verkaufsfördermaßnahme ab.
Grundsätzlich müssen Ihre Angaben vollständig sein und dürfen keine der Bedingungen verschweigen, die erfüllt werden müssen, damit der Kunde in den Genuss des Nachlasses oder der Zugabe gelangt.
Beispiel für das Transparenzgebot:
Es ist unzulässig, allgemein auf Rabatte oder Zugaben aufmerksam zu machen, die letztlich nur bestimmten Verbrauchergruppen gewährt werden.
Ebenso darf nicht allgemein auf einen Rabatt hingewiesen werden, den der Kunde tatsächlich erst ab einem bestimmten Einkaufswert erlangt.
Transparenzgebot – Strenge Auflagen für Gewinnspiele
Auch für Gewinnspiele gilt, dass hier die Teilnahmebedingungen "klar und deutlich" angegeben werden müssen (§ 4 Nr. 5 UWG).
Außerdem darf die Teilnahme an Preisausschreiben nicht mit dem Warenabsatz verkoppelt werden (z.B. durch die ausschließliche Anbringung von Teilnahmekarten auf der Warenverpackung oder die Auflage, dass nur Kunden teilnehmen dürfen).