Telefonmarketing: Was ist erlaubt? Was ist verboten?

Wenn Sie heutzutage Telefonmarketing betreiben möchten, fühlen Sie sich wahrscheinlich von Fettnäpfen umgeben - wie von weißen Löchern: Fettnäpfe rechtlicher Restriktionen, in die Sie leicht unabsichtlich treten könnten – und weiße Löcher im Sinne von "Ich weiß nur, dass ich nichts weiß...". Doch wie bekannt, schützt Unwissenheit vor Strafe nicht. Lesen Sie daher hier, was im Telefonmarketing erlaubt ist.

Was also ist zu tun, die gigantischen Chancen telefonischer Business-Kontakte zu nutzen und andererseits Risiko-Fallen zu meiden?

Rechtsprechung und Telefonie: Alter Wein in neuen Schläuchen?

Schon rund drei Jahrzehnte ist es her, dass ich diese Unterhaltung zwischen zwei Rechtsanwälten zufällig mitgehört habe, am Rande eines Fachkongresses: „Sagen Sie mal, Herr Kollege – kennen Sie noch ein anderes Gebiet der Rechtsprechung, in dem Gerichtsurteile und gängiger Alltag derart weit auseinander klaffen wie beim Telefon-Marketing?“

Das war in der Anfangszeit von Business-Telefonaten, gerade erst aus den USA nach Deutschland „importiert“ worden. Die Idee war, Verbraucher vor telefonischer Belästigung zu schützen, während der persönliche Besuch an der Wohnungstür weiterhin erlaubt bleiben sollte. Begründet wurde das mit dem Hinweis, den alt eingesessenen Vertreterberuf gebe es schon über hundert Jahre.

Telefonmarketing als Belästigung?

Und nun überlegen Sie bitte, was empfinden Sie mehr Belästigung: Den Anruf, den Sie jederzeit durch Auflegen abbrechen können – oder den Vertreter-Fuß in der Tür? Den Vertreter, oder? Trotzdem gibt es seit Kurzem ein neues Gesetz, das schlicht die vorherige Rechtsprechung festschreibt; geändert hat sich nichts. Und genauso wie damals vor dreißig Jahren bewegen sich täglich Tausende und Abertausende Anrufer im Graubereich, wenn sie werbliche und verkaufende Telefonate führen.

So stellt sich diese Gratwanderung dar:

  • Sie rufen Privatleute als Zielgruppe an? Das ist strikt verboten! Eine Ausnahme gibt es dann, wenn Ihnen eine schriftliche Erlaubnis des Angerufenen vorliegt – also ein Opt-in, hier „Anruferlaubnis“ genannt.
  • Sie rufen Geschäftsleute an? Es gilt das Gleiche! Zusätzlich dürfen Sie unterstellen, Ihr Gesprächspartner sei einverstanden, wenn Ihr Angebot zu seinem Geschäftszweck passt – eine so genannte „konkludente“ Erlaubnis.

Was damit gemeint ist?

Nehmen Sie den Vertreter eines Papierhändlers für den Ammersee-Raum (nahe München). Er will kurzfristig eine kleine Restmenge Kopierpapier loswerden. Er überlegt, ein paar Einzelhändler anzurufen. Auf die Schnelle fallen ihm der PBS-Händler Reich (Papier, Büro, Schreibwaren) und der Buchhändler Rezai ein. Beide verfügen über ein Kopiergerät, benötigen also auch Papier dafür.

Rezai als Buchhändler kopiert schon mal eine Rechnung oder andere Unterlagen. Reich bietet Kunden an, gegen Gebühr Kopien anzufertigen – und das ist der Unterschied: Bei ihm ist das Geschäftszweck, ihn darf Anton Müller anrufen – Rezai dagegen nicht! Eigentlich ganz einfach? Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie Ihren Rechtsanwalt oder erkundigen sich bei Ihrem Branchenverband!

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