Irreführende Werbung: Vorsicht bei dem Entwurf von Stellenanzeigen

Auch Stellenanzeigen können wettbewerbswidrig sein. Denn in einer Stellenanzeige kann zugleich eine werbemäßige Selbstdarstellung des inserierenden Unternehmens liegen. Wenn eine solche Imagewerbung nicht hinter der Suche nach Arbeitskräften zurücktritt, muss sie wegen ihrer Werbewirkung mit den Regeln des unlauteren Wettbewerbs vereinbar sein. In diesem Sinne bestätigte der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 115/00) die Feststellungen des in der Vorinstanz tätigen OLG Dresden hinsichtlich folgender Stellenanzeige.
Überprüfen Sie Ihre Stellenanzeige nach UWG-Kriterien
Der Kläger, ein eingetragener örtlicher Anwaltverein, hatte gegenüber der Beklagten – einem Mitglied der bundesweit und interdisziplinär tätigen Firmengruppe "K. Deutsche Treuhandgruppe“ – versucht, einen Unterlassungsanspruch wegen der Angabe "TAX & LEGAL SERVICES“/„TAX & LEGAL“ in deren Stellenanzeige durchzusetzen. Diesem Begehren hatten die Richter des OLG Dresden zunächst stattgegeben. Sie stuften die Stellenanzeige als eine nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilende Werbemaßnahme ein und stellten einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz und §§ 1, 3 UWG fest, da den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck einer umfassenden und uneingeschränkten Tätigkeit auf dem Gebiet der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten suggeriert werde.
Angaben müssen der Wahrheit entsprechen
Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des OLG Dresden hinsichtlich der Anwendbarkeit wettbewerbsrechtlicher Regelungen, hob es aber im Ergebnis dennoch auf, da im konkreten Fall kein Wettbewerbsverstoß feststellbar sei. Durch die Angabe verschiedener Dienstleistungsbereiche – unter anderem Rechtsberatung – enthalte die Anzeige allein die Aussage, dass innerhalb der K.-Gruppe die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erfolge und Rechtsberatung erteilt werde.
Dies sei über die zugehörige Rechtsanwaltsgesellschaft sowie eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch tatsächlich möglich.
Irreführend sei die Aussage nur dann, wenn der Verkehr die Aussage dahin gehend verstehen würde, dass jedes Mitglied der K.-Gruppe rechtsberatend tätig sein dürfe, was jedoch tatsächlich nicht der Fall sei.
Fazit
Auch wenn es im konkreten Fall mangels einer tatsächlichen Irreführung nicht zu einer Verurteilung kam, sollte aus diesem Urteil die Warnung mitgenommen werden, dass auch jede Stellenanzeige wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen genügen muss. Dabei gelten nicht mehr, aber auch nicht weniger strenge Anforderungen als in anderen Bereichen der Werbung.
Dies wird sich voraussichtlich auch nach er UWG-Reform nicht ändern.