Das ist grundsätzlich der Fall, wenn Ihr Fahrzeug nicht nur geparkt wird, sondern wenn dessen Abstellen darüber hinausgehenden Zielen dient.
Das Gericht gab damit der Klage eines Abmahnvereins statt. Dieser hatte moniert, dass ein Dachausbau-Unternehmen einen Kfz-Anhänger mit auffälliger Werbeschrift und der Nachahmung eines Hausdaches an einer öffentlichen Straße abgestellt hatte. Dies diene Werbezwecken, ohne dass das Unternehmen die dafür grundsätzlich erforderliche behördliche Erlaubnis habe.
Das Landgericht gab dem Abmahnverein jetzt Recht (LG Frankfurt, Az: 3/12 O 43/02). Die Richter werteten es als unerheblich, dass die zuständige Ordnungsbehörde keine Bedenken gegen die Werbeaktion hatte: Das Gesetz schreibe zwingend eine ausdrückliche Erlaubnis vor.
Wer ohne diese Erlaubnis Werbung betreibt, riskiert, dass er zumindest die entsprechenden Abmahngebühren zahlen muss. Stellen Sie sich darauf ein, dass Abmahnvereine die Gunst der Stunde nutzen.