Altersvorsorge: Pfändungsschutz des Altersvorsorgekapitals

Seit dem 1.4.2007 wird gespartes privates Altersvorsorgekapital im Fall der Insolvenz und Zwangsvollstreckung deutlich besser geschützt. Grundlage hierfür ist das "Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge".

Dieses gilt in erster Linie für Selbstständige, ist aber als dritte Schicht der Alterssicherung auch für Bezieher einer gesetzlichen Rente von Bedeutung. Begünstigt sind in dabei private Lebens- und Rentenversicherungen, aber auch Anlageformen, wie Bank- und Fondssparpläne, wenn das Kapital unwiderruflich für die Altersvorsorge angelegt wird.

Die Anlagen zur Sicherung der Altersvorsorge sind aber nur vor Pfändung geschützt, wenn:

  • die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang (d. h. als Rente oder in Form von Raten aufgrund eines Auszahlplans) gewährt wird,
  • die Leistung erst bei Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit gewährt wird,
  • über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, z. B. durch Abtretung oder Kündigung,
  • die Bestimmung von Dritten, mit Ausnahme von Hinterbliebenen, als Berechtigte ausgeschlossen ist und die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

Der Pfändungsschutz gilt nicht für Kapitallebensversicherungen sowie für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen die Versicherungsleistung als Einmalbetrag ausgezahlt werden kann.

In diesem Fall sollten Sie jedoch eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit kennen, auf die die Experten von steuerrat24.de hinweisen: Auch bestehende Kapitallebens- und Rentenversicherungen können Sie noch pfändungssicher machen. Dazu vereinbaren Sie mit der Versicherungsgesellschaft, dass die Verwertbarkeit der Versicherungsleistungen vor dem 60. Lebensjahr bzw. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeschlossen wird. Dabei müsste der Vertrag auch auf lebenslange Rentenzahlungen umgestellt werden (nach § 165 Abs. 3 Satz 2 und § 173 Versicherungsvertragsgesetz). 

Sie können also die Pfändung Ihrer Lebens- oder Direktversicherung durch Umwandlung in eine Rentenversicherung vermeiden. Doch auch wenn die Lebensversicherung in eine monatliche Rentenzahlung umgewandelt wird, ist kein vollständiger Pfändungsschutz gewährleistet, da eine Pfändung innerhalb der Pfändungsfreigrenzen möglich ist. Diese Freigrenzen sind altersabhängig und liegen zwischen 2.000 bis 238.000 Euro. Alles, was darüber liegt, ist nicht pfändungsgeschützt und darf vom Gläubiger gepfändet werden.