Wann Ihre Schufa-Daten ermittelt werden dürfen

Die Schufa sammelt Daten, sie speichert Daten und sie wertet Daten aus. Jedoch sind die Daten, die gespeichert und ausgewertet werden dürfen, streng reglementiert. Um zu wissen, was die Wirtschaftsauskunfteien dürfen und was nicht, sollten Sie § 28a des Bundesdatenschutzgesetzes kennen.

Sinn und Inhalt des § 28a
Der § 28a BDSG greift ausschließlich dann, wenn der Empfänger der Daten eine Auskunftei ist. Es geht um "das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung" im Sinne von § 29 Abs. 1, wie es insbesondere Auskunfteien (aber auch Werber) tun. Beachten Sie, dass "geschäftsmäßig" nicht "gewerblich" bedeutet, sondern eher im Sinne von "hauptamtlich" gemeint ist. Dies trifft im Wesentlichen auf Auskunfteien zu.

Nach § 28a Abs. 1 BDSG ist eine Übermittlung von Daten zu Geschäftsvorfällen an Auskunfteien zulässig, wenn erstens eine fällige Leistung nicht erbracht wurde und zweitens die Interessen Dritter durch eine solche Übermittlung gewahrt werden. Bedient etwa ein Kreditnehmer einen Kredit nicht, so kann der Kreditgeber die Daten dieses Geschäftsvorfalls an die Auskunftei übermitteln, da sich andere Kreditgeber hier über Kreditnehmer zu informieren pflegen.

Doch stellt das Gesetz in § 28a Abs. 1 Nr. 1 – 5 strenge Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer solchen Übermittlung. Die Nr. 1 – 3 bilden eine inhaltliche Einheit, nach der eine Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit dann zu bejahen ist, wenn eine offene Forderung durch den Schuldner selbst, durch gerichtliche Entscheidung anerkannt ist, oder insolvenzrechtlich festgestellt ist und vom Schuldner (also von Ihnen) nicht bestritten wurde.

Eine solche offene Forderung kann ein unbedienter Kredit, eine offene Telefonrechnung oder ein unbezahlter Rechnungskauf sein. Ihr Vertragspartner kann dann die Daten über den Geschäftsvorfall übermitteln, wenn nach Fälligkeit mindestens zweimal gemahnt wurde, der Abstand zwischen der ersten Mahnung und der Datenübermittlung mindestens vier Wochen beträgt (Sie also genügend Zeit hatten, die Forderung zu begleichen), Sie rechtzeitig vor der Datenübermittlung auf eine Übermittlung hingewiesen wurden und Sie das Bestehen der Forderung nicht bestritten haben.

Grauzone Kostenfallen
Das heißt, die Hauptbedingung für die Übermittlung negativer Daten an eine Wirtschaftsauskunftei ist, dass sich die Geschäftspartner über das Bestehen der Forderung einig sind, etwa indem ein Kreditvertrag vorliegt. Fehlt es an einer solchen Einigung, so ist auch eine Datenübermittlung unrechtmäßig. Aus diesem Grund weisen Verbraucherschützer auch im Umgang mit sogenannten "Kostenfallen im Internet" darauf hin, auf jeden Fall der Anerkenntnis einer Schuld zu widersprechen – es hat schon Fälle gegeben, bei denen das Schweigen als stillschweigende Anerkennung gewertet wurde.

Ist Ihr Widerspruch dokumentiert, erhöht dies nicht nur Ihre Chancen gegenüber Ihrem "Gläubiger", sondern auch wenn es darum geht, eventuell bereits übermittelte Daten bei der Schufa löschen zu lassen.