Schüler-BAföG – Wer wird gefördert?

Dass Studenten BAföG erhalten ist nichts Außergewöhnliches. Oft übersehen wird jedoch die Möglichkeit der Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, des sogenannten Schüler-BAföG. Dies kann insbesondere attraktiv sein, wenn Sie einen Schulabschluss auf dem zweiten Bildungsweg erwerben wollen. Lesen Sie hier mehr über die Voraussetzungen.

Der Besuch welcher Schulformen wird gefördert?
Grundsätzlich werden nur Schüler gefördert, die allgemeinbildende Schulen ab Klasse 10 besuchen. Da Schüler von Rechts wegen ohnehin mindestens 9 Schuljahre absolvieren müssen, ist nur eine Schullaufbahn, die über diese Grenze hinausgehen soll förderungswürdig. Das bedeutet, dass sowohl der Besuch der Gymnasien, Haupt- und Realschulen als auch jede andere Fachschule und Akademie, die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt – einschließlich Abendschulen – gefördert werden können.

Jedoch ist Schüler-BAföG dann an ganz
bestimmte einschränkende Voraussetzungen geknüpft, wenn Sie eine
allgemeinbildende Schule, eine Berufsfach-, Fach- oder Fachoberschule
besuchen, die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzten.

Sind Sie (als Schüler) verheiratet
beziehungsweise in eingetragener Lebenspartnerschaft verbunden und
führen einen eigenen Haushalt, oder leben Sie in Ihrem eigenen Haushalt
mit einem oder mehreren Kindern zusammen, so können Sie Anspruch auf
Schüler-BAföG haben.

Ebenso können Sie einen Anspruch haben,
wenn Sie eine zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung Ihrer Eltern
aus nicht erreichen können. Es reicht also nicht aus, wenn Sie "Ihre"
Ausbildungsstätte nicht erreichen können, weil etwa das Internat Schloss
Salem von Ihrem Elternhaus auf Sylt weit entfernt liegt. Können Sie
aber die für das Abitur nötige gymnasiale Oberstufe auf keiner
erreichbaren Schule besuchen, so können Sie Ansprüche auf Schüler-BAföG
haben.

Förderung – nur für Deutsche?
Neben diesen speziellen Zugangsbeschränkungen für bestimmte Ausbildungsformen, gibt es auch einige allgemeine Erfordernisse, die Sie auch dann erfüllen müssen, wenn Sie etwa das Abitur an einem Abendgymnasium machen möchten. Dazu müssen Sie deutscher Staatsbürger oder gesellschaftlich integrierter Ausländer mit Bleibeperspektive sein. Diese Perspektive ist unabhängig von Ihren persönlichen Plänen in der Regel dann gegeben, wenn Sie entweder EU-Ausländer sind, also nach dem Freizügigkeitsabkommen ein Aufenthaltsrecht besitzen, oder ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen.

Ein geduldeter Ausländer hingegen, so gut integriert und bleibewillig er auch sein mag, wird keine Chance auf Unterstützung seiner Ausbildung haben. Erkundigen Sie sich als Ausländer im Zweifel immer bei Ihrem Amt für Ausbildungsförderung.

Grundsätzlich ist das Höchstalter für alle BAföG-Leistungen 30 Jahre bei Ausbildungsbeginn (Ausnahme sind Masterstudiengänge: 35 Jahre).