Die unzulässigen Fragen im Bewerbungsgespräch

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen, die in einem Vorstellungsgespräch NICHT nicht gestellt werden dürfen.

Jeder potentielle neue Arbeitgeber will von Arbeitnehmern im Einstellungsgespräch viel wissen. Doch der Schutz ihres Persönlichkeitsrechts bildet die Grenze für Fragen.

Was ist zulässig und was nicht?

Diese Fragen sind im Bewerbungsgespräch in aller Regel unzulässig:

  1. Die Frage nach der ethnischen Herkunft
  2. Die Frage nach Schwangerschaft oder einem Kinderwunsch
  3. Die Frage nach der sexuellen Orientierung
  4. Die Frage nach Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung
  5. Die Frage nach einer Behinderung
  6. Die Frage nach dem Alter
  7. Die Frage nach den Vermögensverhältnissen
  8. Die Frage nach dem Kündigungsgrund im vorherigen Job
  9. Die Frage nach Ämtern und Ehrenämtern
  10. Die Frage nach Vorstrafen

Doch was tun bei unzulässigen Fragen?

Auf unzulässige Fragen müssen Arbeitnehmer nicht wahrheitsgemäß antworten. Notfalls sollten sie aber besser lügen, als die Antwort zu verweigern. Denn sonst reduzieren Arbeitnehmer damit wahrscheinlich die Chancen, den Job zu bekommen. Zulässig sind nur solche Fragen, an denen der Arbeitgeber ein berechtigtes billigenswertes und schützenswertes Interesse hat. Das liegt dann vor, wenn die Antwort unmittelbar mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt.

Gab es eine unzulässige Frage und werden Arbeitnehmer abgelehnt, kann sich daraus mit großer Wahrscheinlichkeit ein Entschädigungsanspruch für Arbeitnehmer ergeben. Denn eine unzulässige Frage indiziert eine Benachteiligung. Dann hat der Arbeitgeber eine Verpflichtung zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt. Die unzulässige Frage führt also zur Beweislastumkehr. Eine gute Ausgangssituation für Arbeitnehmer! Und Arbeitgeber sollten möglichst vermeiden, in diese Situation zu kommen. Das geht eben am besten, wenn sie keine unzulässigen Fragen stellen.

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