Das dürfen Sie im Lebenslauf weglassen

Der Arbeitgeber darf in Bewerbungsverfahren eine ganze Menge Dinge nicht tun. Dazu gehört insbesondere, keine unzulässigen Fragen zu stellen. Im Umkehrschluss bedeutet dieses für den Arbeitnehmer, dass er im Lebenslauf auch eine ganze Reihe von Angaben weglassen kann, ohne dass ihm ein Nachteil stehen darf. Denn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Bewerber im gesamten Einstellungsprozess vor Benachteiligungen.

Von sich aus sollten Arbeitnehmer bei der Bewerbung den potenziellen Arbeitgeber nur über solche Dinge informieren, die Sie an der vorgesehenen Arbeitsleistung hindern können, zum Beispiel:

  • ansteckende Krankheiten
  • eine voraussichtliche Verhinderung bei Dienstantritt wegen Krankheit (z. B. Alkoholabhängigkeit eines Kraftfahrers), Kur oder einer abzuleistenden Haftstrafe
  • Behinderungen, die sie daran hindern, die vertraglich vorgesehenen Tätigkeiten auszuüben
  • bestehende Wettbewerbsverbote aus aktuellen oder vorherigen Arbeitsverhältnissen
  • der Verlust der Fahrerlaubnis bei Lkw-Fahrern

Denn: Informieren Arbeitnehmer den zukünftigen Arbeitgeber über diese aufklärungsbedürftigen Punkte nicht wahrheitsgemäß, darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag später anfechten.

Wichtiger Hinweis: Weitere Informationen müssen Arbeitnehmer aber darüber hinaus nicht geben. Ob Arbeitnehmer ihren künftigen Arbeitgeber beispielsweise über eine bestehende Schwerbehinderung oder Schwangerschaft informieren wollen, ist ihre Sache.

Vorsicht beim Lebenslauf

Diese Inhalte sollte jeder Lebenslauf trotz des AGG stets enthalten:

  • Schulbildung, Ausbildung, Hochschulbildung
  • Sprachkenntnisse
  • EDV-Kenntnisse
  • Berufserfahrung und berufsspezifische Kenntnisse
  • Berufsergänzende Fähigkeiten
  • Zeugnisse und Nachweise

Arbeitnehmer sollten keine Informationen wegzulassen, die für Ihre Qualifikation von Bedeutung sind.

Diese Angaben brauchen Arbeitnehmer aber in Zeiten des AGG nicht mehr vorzunehmen:

  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Geschlecht
  • Familienstand
  • Nationalität
  • Lichtbild
  • Religion

Arbeitnehmer sollten natürlich bei jedem Einzelfall darüber nachdenken, ob es für sie nicht von Nachteil ist, solche Dinge wegzulassen. Nur verpflichtet sind sie nicht, Angaben darüber zu tätigen. Und der Arbeitgeber darf auch nicht im Bewerbungsgespräch nachfragen! Fragt er trotzdem, kann sich daraus Entschädigungsanspruch ergeben.

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