Wissen Sie, wofür Sie Ihren Verwalter bezahlen?

Ihr Verwalter erhält von Ihrer Gemeinschaft eine monatliche Vergütung. Nicht selten verlangen Verwalter aber über diese Grundvergütung hinaus noch eine zusätzliche Bezahlung. Dann kommt es häufig zum Streit darüber, inwieweit diese Bezahlung gerechtfertigt ist. Hier können Sie nur gewinnen, wenn Sie wissen, wofür Sie Ihren Verwalter eigentlich bezahlen.

Zunächst einmal: Die monatliche Vergütung Ihres Verwalters legen Sie und Ihre Gemeinschaft per Beschluss fest. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Leistungen, die Ihr Verwalter zu erbringen hat und nach der Anzahl der Wohneinheiten, die er zu verwalten hat. Wenn Sie für Ihren Verwalter eine Vergütung zwischen 15 € und 40 € monatlich pro Wohneinheit vereinbart haben, liegen Sie hiermit durchaus im Bereich des Üblichen.

Welche Aufgaben deckt das Grundhonorar ab

Mit dem Grundhonorar decken Sie folgende Grundleistungen Ihres Verwalters, ab:

  • Aufstellen des Wirtschaftsplans
  • Erstellung der Jahresabrechnungen
  • Erhebung von Sonderumlagen
  • Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder
  • Einberufung und Durchführung der jährlichen Eigentümerversammlung
  • Führung der Beschluss-Sammlung
  • Überwachung und Abschluss von Versicherungsverträgen
  • Überwachung von Dienstleistern (Hausmeister, Reinigungskräfte etc.)
  • Auftragsvergabe
  • Überwachung von Handwerkerarbeiten
  • Prüfen von Rechnungen
  • Jährliche Begehung der Wohnanlage, um diese auf Schäden zu untersuchen.

Alle diese Aufgaben muss Ihr Verwalter erbringen, ohne dafür eine zusätzliche Vergütung verlangen zu dürfen. Selbstverständlich sind auch mit diesen Pflichten entstehende Porto-, Telefon und Kopierkosten über das Grundhonorar abgedeckt.

Ein guter Verwaltervertrag zählt die Aufgaben, die mit dem Grundhonorar abgedeckt sind, explizit auf, dann kann es hier nicht zu Missverständnissen kommen.

Zusatzhonorar für Sonderleistungen

Erbringt Ihr Verwalter Leistungen, die über seine üblichen Aufgaben hinausgehen, kann er dafür eine zusätzliche Vergütung beanspruchen. Ein solches Zusatzhonorar kann er für folgende Tätigkeiten verlangen:

  • außerordentliche, nicht durch den Verwalter veranlasste Eigentümerversammlungen
  • Mahnungen von rückständigen Wohngeldbeträgen und deren gerichtliche Geltendmachung
  • Abgabe der Zustimmungserklärung beim Eigentümerwechsel
  • Zusendung und/oder Anfertigung von Kopien der Belege der Jahresabrechnung
  • Übernahme der Bauleitung bei umfangreichen Instandsetzungsarbeiten

Fazit: Ihr Verwalter muss für seine Grundvergütung einiges leisten, zusätzliche Arbeiten müssen Sie ihm extra vergüten. Schaffen Sie hier von Anfang an Klarheit, denn das wird Ihnen viel Ärger ersparen.

Keine Zusatzvergütung für SEPA-Umstellung

Die Umstellung auf den einheitlichen europäischen Zahlungsverkehr SEPA lässt in vielen Eigentümergemeinschaften immer noch auf sich warten. Oft besteht Streit darüber, ob der Verwalter für diese Umstellung zusätzlich Gebühren verlangen kann. Hierzu müssen Sie wissen: Auch wenn die Umstellung für den Verwalter zusätzliche Arbeit bedeutet, ist dieser Mehraufwand dennoch mit dem Verwalterhonorar abgegolten. Eine ordnungsgemäße Verwaltung ist nämlich ohne Kontoführung und Zahlungsverkehr einschließlich der notwendigen Anpassungen und Änderungen nicht möglich.