Welche Regelungen Sie zur Heizperiode in Mietwohnungen beachten müssen

Wenn die kalte Jahreszeit beginnt, tauchen bekanntlich schnell Fragen zur Heizung auf. Oft mindern die Mieter wegen Problemen mit der Heizung die Miete. Oder sie fordern die Inbetriebnahme der Heizung außerhalb der Heizperiode. Lesen Sie hier, was Sie als Vermieter beachten müssen.

Keine gesetzliche Regelung über die Dauer der Heizperiode
Es gibt keine gesetzliche Regelung über die Dauer der Heizperiode. Daher sind zunächst ihre vertraglichen Vereinbarungen maßgeblich. Meistens ist die Heizperiode im Mietvertrag auf den Zeitraum 1. Oktober bis 30. April festgelegt. In einigen Musterverträgen wird die Heizperiode für die Zeit vom 15. September bis zum 15. Mai angesetzt.

Trotz Sonnenschein – die Heizperiode hat begonnen
Wenn die Zimmertemperatur tagsüber auch nur zeitweise unter 18 Grad Celsius sinkt und absehbar ist, dass die kalte Witterung länger als 2 bis 3 Tage anhält, müssen Sie gewährleisten, dass ausreichend geheizt werden kann. Sollten die Zimmertemperaturen Ihrer Mieträume tagsüber sogar unter 16 Grad Celsius sinken, müssen Sie die Heizung sofort in Betrieb nehmen.

Mindesttemperaturen erreichen sonst droht Mietminderung
Grundsätzlich muss eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius erreicht werden können. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, rund um die Uhr diese Mindesttemperaturen zu garantieren. Nachts, zwischen 24 und 6 Uhr, reichen nach der Nachtabsenkung auch 18 Grad Celsius aus. Die Temperatur der Warmwasserversorgung darf aber nicht abgesenkt werden.

Wird die Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius nicht erreicht, liegt ein Mietmangel vor, den Sie beseitigen müssen. So lange dies nicht geschieht und der Mieter hierdurch "mehr als unerheblich beeinträchtigt" ist, darf er die Miete in Höhe von 10 bis 20% mindern. Kommt es zu einem völligen Heizungsausfall und Minusgraden im Winter, ist sogar eine Mietminderung bis zu 100% möglich.