Was bedeutet der Investitionsabzugsbetrag bei Fotovoltaik?

Neben der Abschreibung und der Sonderabschreibung einer Fotovoltaikanlage hält das Steuerrecht hier als Besonderheit noch den sogenannten Investitionsabzugsbetrag bereit. Der folgende Artikel zeigt Ihnen, was darunter zu verstehen ist, wie Sie ihn erhalten können und als Tipp, was Sie tun müssen, um auch noch für Ihre jetzt installierte Fotovoltaikanlage in den Genuss zu kommen.

Erklärung des Investitionsabzugsbetrags

Mittels des Investitionsabzugsbetrags können Sie schon im Jahr bevor Sie Ihre Fotovoltaikanlage installieren, eine Steuerminderung einheimsen. Insgesamt können Sie bereits bis zu 40 % der voraussichtlichen Installationskosten steuermindernd ansetzen. Unter dem Strich können Sie so Abschreibungsvolumen auf einen Zeitpunkt vorziehen, indem Sie die Investitionen selber noch nicht getätigt haben. Dennoch erhalten Sie schon eine Steuerersparnis.

Der Grund für diese Regelung: Durch die Steuerersparnis soll dem Bürger Kapital an die Hand gegeben werden, welches er für Investitionen nutzt und so die Wirtschaft belebt.

Natürlich sind, wie bei jeder Steuerersparnis, auch hier Voraussetzungen zu beachten. Einmal gibt es Größenvoraussetzungen, die jedoch hier zu vernachlässigen sind, da sie bei der üblichen Fotovoltaikanlage bei Weitem nicht überschritten werden. Interessanter und wichtiger ist daher die Voraussetzungen der verbindlichen Bestellung.

Die verbindliche Bestellung beim Abzugsbetrag

Sucht man im Einkommensteuergesetz nach den Voraussetzungen der verbindlichen Bestellung, wird man nicht fündig. Dies liegt ganz einfach daran, dass die Finanzverwaltung in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums diese Voraussetzung seinerzeit einmal eingeführt hat. Es handelt sich somit allerdings nicht um eine gesetzliche Voraussetzung.

Hinzu kommt noch, dass die verbindliche Bestellung seinerzeit als Voraussetzung der Ansparrücklage (dem Vorgänger des Investitionsabzugsbetrags) eingeführt wurde. Mittels der verbindlichen Bestellung sollte so eine missbräuchliche Gestaltung verhindert werden. Diese missbräuchliche Gestaltung ist jedoch bei dem neuen Investitionsabzugsbetrag überhaupt nicht mehr möglich, weshalb die Frage aufgeworfen wird, ob man an einem solchen (nicht gesetzlichen) Tatbestandsmerkmal überhaupt festhalten darf.

Der Fiskus will an der verbindlichen Bestellung für Fotovoltaikanlagen festhalten. Dies bedeutet für Sie: Wenn Sie in diesem Jahr eine Fotovoltaikanlage auf Ihrem Hausdach installieren, können Sie nur in den Genuss des Investitionsabzugsbetrags im Vorjahr kommen, wenn Ihnen auch schon im Vorjahr eine verbindliche Bestellung des Anlagenbauers vorgelegen hat.

Widerstand gegen die Meinung des Fiskus

Die Meinung der Finanzverwaltung ist dabei sehr umstritten. Mittlerweile haben schon mehrere erstinstanzliche Gerichte gegen die Meinung des Fiskus und damit gegen die verbindliche Bestellung entschieden. Aktuell ist die Rechtsfrage immer noch vom obersten deutschen Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof in München, anhängig.

Wenn Sie daher in diesem Jahr eine Fotovoltaikanlage auf Ihrem Hausdach installiert haben und schon im Vorjahr die Steuerminderung durch den Investitionsabzugsbetrag gebrauchen können, sollten Sie wie folgt vorgehen:

Beantragen Sie in Ihrer Steuererklärung für das Vorjahr bereits den steuermindernden Investitionsabzugsbetrag. Wenn das Finanzamt diesem wegen Fehlens einer verbindlichen Bestellung nicht anerkennen will, legen Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch ein und verweisen auf das höchstrichterlich anhängige Verfahren.

Unter dem Strich können Sie dann nicht mehr verlieren. Entweder das oberste deutsche Gericht entscheidet gegen Sie, dann bleibt alles beim Alten und Sie können den Investitionsabzugsbetrag nach wie vor nicht geltend machen. Sofern aber der Bundesfinanzhof in Ihrem Sinne entscheidet, stehen die Chancen gut, dass Sie den Investitionsabzugsbetrag schon im Vorjahr geltend machen können.

Tipps zur Vorgehensweise beim Einspruch

Verweisen Sie in Ihrem Einspruch auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 20/11. Das Finanzamt ist dann verpflichtet, Ihren Einspruch ruhen zu lassen, bis das Musterverfahren abgeurteilt ist.

Weitere allgemeine verfahrensrechtliche Hinweise, wie Sie im Hinblick auf das anhängige Musterverfahren vorgehen müssen, finden Sie in folgenden Beiträgen: