Können
Maklerkosten
als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn es um einen Immobilienverkauf geht? In bestimmten Fällen geht das, entschied das Finanzgericht Münster (Urteil v. 22.05.13, Az. 10 K 3130/10).
Erlös fließt in neue Mietobjekte
Im entschiedenen Fall wurde mithilfe eines Maklers eine Mietimmobilie verkauft. Auf besagter Immobilie war eine Grundschuld eingetragen, die der Finanzierung anderer Mietobjekte diente. Die Grundschuld wurde mit dem Verkauf getilgt, der Verkaufserlös floss im Wesentlichen in die Tilgung des entsprechenden Hypothekenkredits.
Trotzdem sah das Finanzamt keinen Zusammenhang zwischen den Maklerkosten und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es lehnte daher ab, die Maklerkosten als Werbungskosten anzuerkennen und damit absetzbar zu machen.
FG erlaubt Werbungskostenabzug
Das Finanzgericht Münster kam jedoch zu einem anderen Schluss. Da der Verkauf größtenteils dazu diene, ein neues Mietobjekt zu erwerben, gebe es einen wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Mieteinkünften. Deshalb erlaubte es den Werbungskostenabzug für die Maklerprovision. Diese sei zu dem Anteil von der Steuer absetzbar, zu dem der Erlös aus dem Immobilienverkauf in die Tilgung des Darlehens für das neue Mietobjekt geflossen sei.
Beachten Sie: Das geht nicht immer
Verkaufen Sie ein Mietobjekt, ohne das Geld erneut in eine andere Mietimmobilie zu investieren, dürfte das Finanzamt die Maklergebühr nicht als Werbungskosten anerkennen. Denn hier fehlt es an der geforderten Einkünfte-Erzielungsabsicht: Der Verkaufsvorgang spricht dagegen, dass Sie weiterhin Mieteinnahmen erzielen wollen.
Deshalb sind die Maklerkosten für Immobilienverkäufe in der Regel auch nicht absetzbar, während sie es beim Kauf einer Mietimmobilie durchaus sind.