Die meisten Mietverträge sehen vor, dass die Miete im Voraus zu zahlen ist. In diesem Fall muss die Miete spätestens am dritten Werktag des betreffenden Monats auf dem Konto des Vermieters eingehen.
Allerdings findet man in Mietverträgen auch andere Termine, zu denen die Miete fällig ist. Oder, dies kann auch sein, im Mietvertrag ist nicht explizit geregelt, wann die Miete fällig ist.
Im Mietvertrag steht nicht, wann die Miete fällig ist
Ist im Mietvertrag nicht geregelt, wann die Miete zu zahlen ist, greift die gesetzliche Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach ist die Miete spätestens bis zum dritten Werktag des betreffenden Monats zu entrichten (§ 556 b Abs. 1 BGB).
Im Falle der vertraglichen Regelung müssen Sie dafür sorgen, dass die Miete spätestens am dritten Werktag auf dem Konto Ihres Vermieters gutgeschrieben ist. Dementsprechend müssen Sie die Überweisung einige Tage früher auf den Weg bringen.
Nach der gesetzlichen Regelung des BGB genügt es, wenn die Miete am Stichtag von Ihrem Konto abgebucht wird.
Wenn die Miete erst nach Fälligkeit beim Vermieter ankommt
Wenn die Miete erst nach Fälligkeit auf dem Konto des Vermieters eingeht, kommt es darauf an, wer hierfür verantwortlich ist. Hat der Mieter die Miete rechtzeitig angewiesen (z. B. drei Werktage vorher), trifft ihn in der Regel keine Schuld und er gerät nicht in Verzug.
Hinweis: Voraussetzung hierfür ist, dass die verspätete Gutschrift für den Mieter nicht absehbar war. Dauern die Überweisungen vom Konto des Mieters immer etwas länger, dann muss er dies berücksichtigen und entsprechend früher überweisen.
Hat der Mieter die zu späte Zahlung hingegen zu vertreten, so gerät er in Verzug und der Vermieter hat Anspruch auf Schadenersatz. So hat er zum Beispiel die Möglichkeit, sogenannte Verzugszinsen zu berechnen.
Wann ist die Miete erst Monatsende fällig?
In einigen (wenigen) Fällen ist die Miete erst am Monatsende fällig, und zwar dann,
- wenn dies im Mietvertrag so vereinbart wurde,
- wenn der Mietvertrag vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurde und er keine Klausel enthält, dass die Miete am Monatsanfang fällig ist,
- wenn der Mieter die Miete schon länger zum Monatsende bezahlt, ohne dass dies vom Vermieter beanstandet wurde.
Kann der Vermieter eine Einzugsermächtigung verlangen?
Viele Vermieter sehen es gern, wenn ihnen ihre Mieter eine Einzugsermächtigung erteilen, da sie dann die fällige Miete direkt von den Konten der Mieter abbuchen können.
Enthält der Mietvertrag eine entsprechende Klausel, kann der Vermieter den Mieter durchaus verpflichten, ihm für die Dauer des Mietverhältnisses eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
Ohne eine entsprechende Klausel im Mietvertrag bleibt es aber dem Mieter überlassen, ob er eine Einzugsermächtigung zum Einzug der fälligen Miete erteilt oder nicht. In diesem Fall kann eine bestehende Einzugsermächtigung auch ohne Angabe von Gründen wieder zurückgezogen werden. Allerdings muss der Mieter dann natürlich wieder selbst dafür sorgen, dass die fällige Miete rechtzeitig überwiesen wird.