Sparen Sie jetzt noch Steuern mit haushaltnahen Dienstleistungen

Vor einiger Zeit hat der Bundesrechungshof beklagt, dass die Steuervergünstigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen den Fiskus zu sehr belasten und deshalb abgeschafft werden sollten. Mein dringender Rat: Nutzen Sie jetzt noch alle Vergünstigungen aus und sparen Sie jeden nur möglichen Steuer-Cent bei haushaltnahen Dienstleistungen.

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen wirken sich nur die reinen Lohn- und Fahrtkosten der Handwerker für Sie steuermindernd aus. Sie können 20 Prozent des Lohns/der Dienstleistung von maximal 6.000 Euro im Jahr von der Steuer absetzen – also bis zu 1.200 Euro.

Beispiel: Wenn Sie 2.000 Euro Ausgaben für Handwerker nachweisen können (ohne Materialkosten), zahlen Sie im Endeffekt also nur 1.600 Euro. Den Rest trägt nachträglich der Fiskus. Da viele Eigentümer unsicher sind, welche Arbeiten begünstigt werden, habe ich diese hier für Sie dargestellt.

 Sparen Sie Steuern bei diesen Dienstleistungen

Übersicht: Diese Arbeiten können Sie steuerlich zu Ihren Gunsten geltend machen

 

Arbeiten an Wänden, Dach, Fassade, Garage, Fenstern und Türen

Ja

 

Streichen/Lackieren z. B. von Wandschränken, Heizkörpern und -rohren

Ja

 

Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen

Ja

 

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen eines Neubaus

 

Nein

Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen

Ja

 

Aufwendungen für Straßenreinigung

Ja

 

Modernisierung oder Austausch der Einbauküche oder Badeinbauten

Ja

 

Aufwendungen für Zuleitungen, die sich auf öffentlichen Grundstücken befinden

 

Nein

Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen

Ja

 

Arbeiten, die nicht im Haus oder der Wohnung ausgeführt werden

 

Nein

Maßnahmen der Gartengestaltung/Pflasterarbeiten auf dem Grundstück

Ja

 

Kontrollaufwendungen (z. B. Schornsteinfeger-Gebühr)

Ja

 

Handwerkerleistungen, die bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht worden sind

 

Nein

Handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse auf dem Grundstück (z. B. Kabel für Strom oder Fernsehen)

Ja

 

Ihre Aufwendungen werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie entstanden und bezahlt sind. Eine Rechnung vom Dezember 2012, die Sie erst im Januar 2013 bezahlt haben, können Sie also auch noch in diesem Jahr geltend machen. 

Bitte beachten Sie: Bargeldzahlungen an Handwerkern werden nicht anerkannt. Ich rate Ihnen daher: Überweisen Sie das Geld. Außerdem benötigen Sie eine Rechnung, in der die Arbeitsleistung (also ohne Materialkosten) separat aufgeführt ist. Diese Ausgaben müssen durch die Rechnung und den Kontoauszug, auf dem die entsprechende Überweisung erscheint, gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Lassen Sie sich solche Rechnungen ausstellen, um späteren Streit zu vermeiden.