Sichern Sie sich mit einer verlängerten Verjährungsfrist ab

In nur 6 Monaten verjähren alle Forderungen gegen Ihren (Ex-)Mieter. Folglich bleibt nur wenig Zeit um Ihre Forderungen wegen "Veränderung und Verschlechterung der Mietsache" einzufordern. Doch Sie können als Vermieter diese Verjährungsfrist in Ihrem Mietvertrag verlängern und diese Möglichkeit ist bares Geld wert.

In § 548 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist die kurze Verjährung geregelt, wobei sowohl die Ansprüche des Vermieters als auch solche des Mieters der 6-monatigen Verjährung unterliegen. Doch fast immer sind es die Vermieter, die das Nachsehen und den größten Schaden haben.

Im Regelfall nur 6 Monate Verjährungsfrist

Hat ein Mieter trotz Fristsetzung nicht oder nicht fachgerecht renoviert, können Sie von ihm die Erstattung der Kosten für einen Handwerker fordern. Zahlt der Mieter nicht und haben Sie Ihre Forderungen nicht innerhalb von 6 Monaten nach Rückgabe der Mieträume bei Gericht geltend gemacht – einen Mahnbescheid beantragt oder eine Klage erhoben – sind Sie verloren.

Diese Zeit ist sehr schnell abgelaufen, allein die Korrespondenz mit dem Mieter zieht sich meist lang hin. Noch gefährlicher ist, dass es oft lange dauert, ehe ein Handwerker tätig wird, und dass dessen Rechnung nicht selten erst nach Ablauf der 6 Monate eingeht.

Verlängerung der Verjährung muss für beide Seiten gelten

Umso erfreulicher ist deshalb die jetzt veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main, der zufolge Sie im Mietvertrag eine Verlängerung der Verjährung vereinbaren können. Sogar als Klausel in einem Formularmietvertrag ist dies möglich. Einzige Voraussetzung: Die Verlängerung der Verjährung muss für beide Seiten gelten (LG Frankfurt/Main, Beschluss v. 24.02.11, Az. 2/11 S 309/10).

Mietvertragsklausel aufnehmen

Machen Sie sich diese Entscheidung zunutze und verlängern Sie für alle Ihre Mietverträge die Verjährung. Dies senkt das Risiko, viel Geld zu verlieren, beträchtlich. Vereinbaren Sie ab sofort bei jeder Neuvermietung die folgende Regelung als "sonstige Vereinbarung" in Ihrem Mietvertrag:

"Abweichend von der 6-monatigen Verjährungsfrist des § 548 BGB gilt für die in dieser Vorschrift geregelten jeweiligen Ansprüche der Parteien dieses Mietvertrags eine 1-jährige Verjährungsfrist als vereinbart."