Schönheitsreparaturen: Lassen Sie eine Renovierungsrücklage ansparen

Sie haben es satt, mit den Mietern über die Wirksamkeit der vereinbarten Renovierungsklausel zu streiten und die Durchführung von Schönheitsreparaturen immer wieder anzumahnen? Dann gibt es jetzt eine gute Alternative: Renovieren Sie selbst, aber auf Kosten Ihrer Mieter.

Lassen Sie sich als Alternative zur Renovierungspflicht eine monatliche Renovierungspauschale zahlen. Die Richter des Landgerichts Darmstadt haben die Zulässigkeit einer solchen Regelung bestätigt (LG Darmstadt, Urteil v. 09.02.11, Az. 25 S 190/10).

Der Grundgedanke bei der Renovierungsrücklage

Ein Teil der vom Mieter zu zahlenden monatlichen Miete wird vom Vermieter zweckgebunden für die Schönheitsreparaturen beiseitegelegt. Der Mieter hat nach vertraglich vereinbarten Zeitabständen Anspruch auf Durchführung von Renovierungsarbeiten, soweit diese von den angesparten Beträgen gedeckt sind.

So geht’s

Weisen Sie im Mietvertrag bei Vereinbarung der Miethöhe den Kostenansatz für die Schönheitsreparaturen offen aus. Die Höhe dieser Kosten ist abhängig von der vorgesehenen Häufigkeit der Renovierung (siehe unten) und den Renovierungspreisen an Ihrem Ort. Je größer die Renovierungsabstände, umso geringer ist also der monatliche Renovierungskostenanteil.

Regeln Sie außerdem, in welchen Abständen der Vermieter die Schönheitsreparaturen ausführen wird. Die Vereinbarung starrer Renovierungsfristen ist hier nach Ansicht der Darmstädter Richter zulässig, da die Renovierung Pflicht des Vermieters ist, der Mieter hierdurch also nicht unangemessen benachteiligt wird.

Sie können vereinbaren, dass auf Antrag des Mieters frühere oder die Renovierungsrücklage übersteigende Schönheitsreparaturen möglich sind, wenn der Mieter die Mehrkosten übernimmt.

Gewähren Sie dem Mieter das Recht, nach Absprache in Eigenleistung zu renovieren, mit Erstattung der Materialkosten aus der Renovierungsrücklage.