Schnee räumen: Hauseigentümer haftet für Schäden

Nun ist er da, der Winter. Zwar sind mit der großen Kälte anders als in den vergangenen Jahren Schnee und Glatteis weitgehend ausgeblieben, doch bietet der späte Wintereinbruch noch einmal die Gelegenheit, auf Streu- und Räumpflichten hinzuweisen und deren versicherungsrechtliche Relevanz zu erläutern.

In den meisten Fällen übertragen die Kommunen ihre Streu- und Räumpflicht auf Bürgersteigen den Eigentümern von Ein- und Mehrfamilienhäusern. Die haben dann dafür zu sorgen, dass auf den Geh- und Zuwegen zu ihren Gebäuden niemand zu Schaden kommt. Im Rechtsdeutsch wird diese Pflicht als "Verkehrssicherungspflicht" bezeichnet.

Wenn ein Besucher auf einer zum Haus führenden Treppe oder einem Zuweg stürzt und sich verletzt, zum Beispiel weil Treppe oder Weg in einem schlechten Zustand oder durch Schnee und Glatteis zur Rutschbahn geworden waren, kann das für den Hausbesitzer teuer werden. Er haftet für die entstandenen Schäden.

Schnee räumen als "Verkehrssicherungspflicht"

Passiert das vor einem vom Hausbesitzer selbst bewohnten Einfamilienhaus, kommt die private Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung für den Schaden auf. Gleiches gilt für Eigentümer von Mietwohnungen oder Gewerberäumen. Bei Wohnungseigentum wird diese Versicherung regelmäßig von der Wohnungseigentumsverwaltung für die Eigentümergemeinschaft abgeschlossen.

Versichert sind dabei nicht nur Risiken durch Schnee und Glatteis, sondern beispielsweise Gefahren durch herabfallende Dachziegel, umstürzende Bäume und ähnliches.

Grobe Fahrlässigkeit ist versichert, Vorsatz nicht

Die Versicherung entbindet den Eigentümer nicht von der Pflicht, Haus und Grundstück in Ordnung zu halten. Bei grober Fahrlässigkeit jedoch tritt die Haftpflichtversicherung im Schadensfall ein. Wenn es beispielsweise über Nacht geschneit hat und der Hauseigentümer nicht morgens um sechs Uhr bereits geräumt und gestreut hat, sondern erst einige Stunden später, weil er etwa morgens erst spät aufsteht, verliert er dadurch nicht seinen Versicherungsschutz.

Wenn er seine Pflichten aber vorsätzlich vernachlässigt, also zum Beispiel tagelang weder räumt noch streut, kann es sein, dass die Versicherung darin einen Vorsatz erkennt und ihre Leistungen verweigert.

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