Leider gibt es aber Fälle, in denen die Probleme dann erst richtig anfangen – wenn die frisch erworbene Eigentumswohnung nämlich mangelhaft ist. Kleinere Mängel müssen Sie, je nach vertraglicher Gestaltung, hinnehmen, bei gravierenden Mängeln, die Ihnen arglistig verschwiegen wurden, haben Sie jedoch das Recht, die Wohnung zurückzugeben.
Kommen Sie in diese missliche Lage, brauchen Sie sich mit der bloßen Rückgabe der Wohnung nicht zufriedengeben. Nach dem BGH können Sie dann zusätzlich einen Ausgleich dafür verlangen, dass nach Rückgabe der Wohnung Ihren Aufwendungen kein entsprechender Gegenwert gegenübersteht (Urteil v. 12.03.09, Az. VII 26/06).
Konkret können Sie dann als Schadenersatz geltend machen: Ihren Kaufpreis, Maklergebühren, Notarkosten, die Kosten Ihrer Finanzierung und nutzlose Aufwendungen, wie etwa Kosten, die Ihnen bereits für die Modernisierung der Wohnung entstanden sind. Ebenso steht Ihnen ein Ersatz sämtlicher Verfahrenskosten wie beispielsweise Gerichts-, Anwalts- oder Sachverständigenkosten zu. Nutzen Sie diese Chance für sich, wenn der Kauf Ihrer Eigentumswohnung den Bach heruntergeht.
Sichern Sie sich ab durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe
Gerade beim Kauf vom Bauträger sind erhebliche Verspätungen in der Praxis leider keine Seltenheit. Daher ist es hier besonders wichtig, dass Sie sich für den Fall der Fälle absichern. Das gelingt Ihnen, indem Sie in Ihrem Kaufvertrag nicht nur einen konkreten Fertigstellungtermin vereinbaren, sondern auch eine Vertragsstrafe für den Fall, dass dieser nicht eingehalten wird. So können Sie etwa festlegen, dass Ihr Vertragspartner Ihnen 0,3 % der Auftragssumme pro Tag Verspätung zu zahlen hat.
Mit einer solchen vertraglichen Klausel gehen Sie auf Nummer sicher. Achten Sie aber darauf, dass Sie bei der Vereinbarung der Vertragsstrafe nicht über das Ziel hinausschießen. Beträgt die Gesamtvertragsstrafe mehr als 5 % der Auftragssumme, ist die vereinbarte Vertragsstrafe unwirksam.
Zugang des Verzugsschreibens sicherstellen
Wichtig ist, dass das Schreiben, mit dem Sie Ihren Vertragspartner in Verzug setzen, diesem nachweisbar zugeht. Im Zweifel müssen Sie nämlich in einem gerichtlichen Verfahren beweisen, dass der Verzug als Voraussetzung für Ihren Schadenersatzanspruch tatsächlich eingetreten ist. Daher reicht es keinesfalls, dieses Schreiben per einfachen Brief zu senden.
Sie sollten es mindestens per Einwurf-Einschreiben schicken. Noch besser ist es, wenn Sie das Schreiben persönlich oder durch einen Boten übergeben und sich den Empfang quittieren lassen. Damit wird Ihnen der Beweis des Verzugs jederzeit gelingen.